Was gibt es noch zu beachten?

Der Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung gilt dabei ausschließlich für Mitarbeiter mit einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis. Freie Mitarbeiter sind davon ausgenommen.

Des Weiteren ist die Regelung bindend. Sie kann unter keinen Umständen arbeitsvertraglich umgangen oder gar ausgeschlossen werden. Wenn Feiertage auf das Wochenende entfallen, entfällt auch die Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Zumindest dann, wenn die Arbeitnehmer an diesem Tag auch regulär nicht zur Arbeit gegangen wären.

Feiertagsrecht am Arbeitsort

Nicht alle gesetzlichen Feiertage sind deutschlandweit einheitlich geregelt. Es gibt auch Feiertage, die nur in den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer festgeschrieben sind.

 Feiertage, die nur in bestimmten Ländern oder Regionen gefeiert werden: 

  • Augsburger Friedensfest: Augsburg
  • Heilige Drei Könige: Baden-Württemberg, Bayern, Sachen-Anhalt
  • Buß- und Bettag: Sachsen
  • Internationaler Frauentag: Berlin
  • Maria Himmelfahrt: Bayern (in überwiegend katholisch-geprägten Gebieten), Saarland
  • Fronleichnam: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen
    (nur in einigen Gemeinden im LK Bautzen, Hoyerswerdea und Kamenz), Thüringen (in überwiegend katholisch-geprägten Gebieten)
  • Reformationstag: Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Allerheiligen: Baden-Württemberg, Bayern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen (in überwiegend katholisch-geprägten Gebieten)
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