Ist die Pauschale einkommensteuerpflichtig?

Ja, bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP steuerpflichtig. Hier ist sie als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln. Die Freigrenze des Einkommensteuergesetzes, in Höhe von 256 Euro, findet keine Anwendung.

Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die Pauschale wie Arbeitslohn als Einnahme berücksichtigt.

Nein, für Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung erhalten haben, ist die EPP nicht einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt für Einkünfte aus Aushilfstätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft.

Wann ist sie zu versteuern?

Die Pauschale ist über die Lohnbesteuerung in 2022 zu versteuern. Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können, versteuern diese mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022. Das gilt auch, wenn die Pauschale erst in 2023 oder ggf. später zufließt.

Bei Selbstständigen erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022.

Das normalerweise geltende Zu- und Abflussprinzip ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.

Gut zu wissen

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(BMF/FR/SALI)

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