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Arbeitsrecht: Was passiert, wenn Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit kommen?

Eine Frau schaut nervös auf ihre Armbanduhr.
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit erscheint? (Foto:©Zhanna/stock.adobe.com)
Glatteis, Streiks und Staus: All das kann unter Umständen dazu führen, dass der Weg zur Arbeit zur Odyssee wird. Aber was gilt, wenn sich der Arbeitsbeginn durch bestimmte Widrigkeiten verzögert?
Donnerstag, 09.03.2023, 14:12 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker

Pünktlichkeit ist eine Zier: Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Berufstätige stets dazu verpflichtet sind, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Das sogenannte Wegerisiko liegt in jedem Fall beim Arbeitnehmer. Darunter versteht das Bundesarbeitsgericht das Risiko, wegen absehbarer Verkehrsbehinderungen, nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können.

Dies gilt auch, wenn der öffentliche Nahverkehr aufgrund eines Streiks zum Erliegen kommt. In diesen Fällen sind Arbeitnehmer stets dazu angehalten, im Rahmen des Zumutbaren, auf Alternativen auszuweichen, um pünktlich ihre Arbeit aufnehmen zu können.

Alternative Routen oder Verkehrsmittel: Was ist zumutbar?

Konkret bedeutet das: Angestellte müssen sich frühzeitig um alternative Routen oder Verkehrsmittel bemühen. Der Arbeitgeber kann erwarten, dass alle Mitarbeiter auf andere Verkehrsmittel ausweichen können, Fahrgemeinschaften mit Kollegen bilden oder auf Carsharing-Angebote zurückgreifen – sofern die Möglichkeit besteht.

Das heißt unter Umständen, dass Arbeitnehmer den Arbeitsweg deutlich früher antreten müssen, als gewohnt.

Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?

Ja, die gibt es. Zumindest dann, wenn die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten werden. Letztere bestehen gegebenenfalls dann, wenn der Beschäftigte nur in Teilzeit arbeitet und es sich aufgrund der entstehenden Verspätung nicht mehr rentieren würde, die Arbeit aufzunehmen. Dies wäre der Fall, wenn er beispielsweise nur noch eine Stunde regulär zu arbeiten hätte.

In diesen Fällen muss in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Erscheinens getroffen werden. Generell gilt: Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich über anstehende Verspätungen informiert werden.

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