Ratgeber

Flugzeug überbucht: Wer darf mit?

Mann entnervt am Flughafen
Wer darf mitfliegen, wenn der Flug überbucht ist?
„No Shows“ werden Flugreisende genannt, die ein Ticket gebucht haben, aber zum Abflug nicht erscheinen. Bei der Lufthansa sind das rund drei Millionen Passagiere im Jahr. Darum verkaufen Fluggesellschaften in der Regel mehr Tickets, als Plätze verfügbar sind. Aber wer muss im Ernstfall zu Hause bleiben?
Donnerstag, 23.02.2017, 10:41 Uhr, Autor: Markus Jergler

Wie sehr ein Flug überbucht wird, hängt von Erfahrungswerten ab: So werden zu Ferienbeginn mehr Reisende ihren Flug wahrnehmen als unter dem Jahr. Meist geht die Rechnung der Airlines auf – aber nicht immer. Dann versuchen die Fluggesellschaften zunächst, Reisende durch eine Kompensation zum freiwilligen Verzicht zu bewegen – etwa durch eine kostenlose Übernachtung und einen Flug am nächsten Tag. Doch nach welchen Kriterien entscheiden die Airlines, wenn tatsächlich niemand freiwillig am Boden bleiben möchte?

Der hier beschriebene Fall tritt sehr selten auf und ein festgelegtes Standard-Verfahren gibt es nicht: Die deutsche Lufthansa führt in so einer Situation beispielsweise eine Einzelfallprüfung durch. Passagiere, die mehrere Anschlussflüge haben oder an ein Ziel reisen, das selten angeflogen wird, werden bevorzugt befördert.

Auch bei Air Berlin gibt es keine Patentlösung. Wenn sich niemand freiwillig dazu bereiterklärt, gegen Kompensation einen Ersatzflug zu nehmen, verfährt die Fluggesellschaft nach dem Motto „first come, first serve“. Das bedeutet: Wer auf den letzten Drücker am Check-in-Schalter erscheint, wird eher am Boden gelassen.

Die unglücklichen Passagiere, die zurückgelassen werden, haben laut EU-Recht Anspruch auf eine Zurückerstattung des Flugpreises. Alternativ können die Fluggesellschaften auch einen Ersatzflug finden. Zudem steht Reisenden bei Nichtbeförderung eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die genau Höhe ist abhängig von der Flugdistanz. Gibt es rechtliche Streitigkeiten können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. (dpa/MJ)

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