Appell

„Ich bitte Sie einmal mehr, nicht ganze Branchen zu opfern“

Dirk Iserlohe
Dirk Iserlohe hat inzwischen seinen 21. Brief an die deutsche Bundesregierung geschrieben. (Foto: ©Honestis AG)
Dirk Iserlohe, Dorint Aufsichtsratschef, hat seinen 21. Brief an die Bundesregierung verfasst. Seine Befürchtung: Mit einer geplanten Gesetzesänderung stünden die Grundrechte auf dem Spiel.
Donnerstag, 12.11.2020, 14:03 Uhr, Autor: Kristina Presser

Für den Aufsichtsratsvorsitzenden der Dorint Hotelgruppe, Dirk Iserlohe, steht fest: Die Gesundheit der gesamten Bevölkerung steht an erster Stelle. Ebenso Maßnahmen, die die Pandemie eindämmen sollen. Trotzdem müssten, seiner Meinung nach, erbrachte Sonderopfer auch entschädigt werden – so, wie es die Philosophie des Grundgesetzes festlegt. Dieser Anspruch dürfe nicht vergessen oder unterschlagen werden. Daher sieht er die vorgesehene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes in der derzeitigen Situation als Eingriff in das Vermögen bzw. in das Eigentum der Bürger auf Basis der Grundrechte, wie auch in die Berufsfreiheit. In seinem 21. Brief mahnt der Dorint-Aufsichtsratsvorsitzende nun die Bundesregierung, keine Gesetze zu erlassen, die Maßnahmen rechtfertigen, die einer Enteignung gleichkommen.

Das Infektionsschutzgesetzt – die Grundlage

Bislang berücksichtigte das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Eigentumsschutz und die Berufsfreiheit: So sind die Länder berechtigt, am konkret infizierten Ort bei sogenannten „Störern“ Schutzmaßnahmen durchzuführen. Dafür hat man zwar keinen Entschädigungsanspruch, aber man kann sich mit einer Betriebsschließungsversicherung versichern. Allerdings dürfen die Länder Verhütungsmaßnahmen erlassen, die in das Eigentum der Bürger und deren Berufsfreiheit eingreifen können. In diesem Fall müssen die sogenannten „Nichtstörer“ aber für ihre Sonderopfer entschädigt werden.

Nun würden Nichtstörer zu Störern

Für Iserlohe widerspricht nun die geplante Einführung des neuen § 28a IfSG diesem Grundsatz, nämlich dann, wenn zukünftig die Einschränkungen zu Sonderopfern führen. Somit würden dann sogenannte „Nichtstörer“ als „Störer“ behandelt. Iserlohe ist der Meinung, dass gerade die Hotels – aufgrund der umfassenden Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und räumlichen Gegebenheiten – eben keine Störer sind, sondern mit den von der Kanzlerin erlassenen Beherbergungsverboten Sonderopfer leisten, die zu entschädigen sind.

Iserlohe stellt klar: „Wir haben bis heute in unseren 62 Hotels & Resorts nachweislich keinen Gast registrieren müssen, der sich bei uns infiziert hat. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit – sogar mit genauer zeitlicher Zuordnung, wann sich der Gast in welchem Hotel aufgehalten hat – kann man den Infektionsweg in Hotels und Restaurants deutlich besser nachvollziehen, als dies bei privaten Unterkünften, bei Freunden, Bekannten oder bei privat vermieteten Unterkünften (wie z.B. ‚airbnb‘) der Fall ist.“

Seine klare Forderung:

  • Im § 65 IfSG (Entschädigungsansprüche) den Katalog des vorgesehenen § 28a IfSG „für Nichtstörer“ aufzunehmen, wenn Sonderopfer getragen werden müssen oder aber
  • die Regelungen, die zu Sonderopfern führen, in den § 16 IfSG zu integrieren.

Das große Dilemma der Hotel- und Gastro-Branche fasst Dirk Iserlohe in drei Punkten zusammen:

(1) Mit der Neuerung des IfSG würden Nichtstörer zukünftig ohne Entschädigung eingeschränkt. Würde aber die Regierung eine klare Entschädigungsregelung gesetzlich festlegen, hätten die belasteten Unternehmen zumindest die Möglichkeit, etwaige Ansprüche geltend zu machen. Nach der von Dorint eingeholten Rechtsauffassung sei der neue § 28a IfSG in Verbindung mit der Entschädigungslosigkeit für Nichtstörer verfassungswidrig.

(2) Die meisten Vermieter und Verpächter seien wegen der misslichen Formulierungen im Artikel 240 EGBGB nicht bereit sind, auf Mieten oder Pachten zu verzichten. In diesem Gesetz heißt es: „dass dem Grunde nach die Zahlungspflicht der Mieten und Pachten besteht und die Monate April, Mai und Juni spätestens am 30. Juni 2022 zu zahlen sind“. Diese ungerechte Risikoverteilung könne und müsse dringend im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) staatskostenneutral und entschädigungsmindernd klargestellt werden.

(3) Das unter Punkt (2) aufgeführte Problem, zusammen mit der „zukünftigen Abhängigkeit von Almosen nach der Änderung des IfSG“, wie Iserlohe es beschreibt, führe aufgrund des § 19 InsO wegen der technischen und unverschuldeten Überschuldung für viele Marktteilnehmer in Kürze in die Insolvenz.

Iserlohe appelliert an die Bundesregierung

Der Hotelier fordert für seine Branche noch einmal mit Nachdruck: „Bitte beenden Sie diese europäische Wettbewerbsverzerrung und öffnen Sie sich dem Gedanken des Gläubigerschutzes, damit wir Unternehmer überhaupt eine Chance haben, Kredite, wie zum Beispiel die KfW-Mittel, zurückzuzahlen.“ Weiter schreibt er: „Ich bitte Sie heute einmal mehr, bei allen redlichen Anstrengungen erstrangig die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nicht ganze Branchen zu opfern.“ Er sei weiter bereit in einem neuen Hearing mit Spitzenvertretern der Branche im Bundestag, noch einmal die aktuellen Standpunkte der Hotel- und Gastronomie-Branche aufzuzeigen, um Korrekturen und Klarstellungen zu bewirken, bevor es zu spät ist.
(Honestis AG/KP)

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