Debatte

Mehrwegpflicht: Kritik aus Brandenburg

To-Go-Verpackungen
Seit dem 1. Januar 2023 sind gastronomische Betriebe dazu verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. (Foto: © Gorodenkoff/stock.adobe.com)
Seit Anfang dieses Jahres müssen Gastronomen, die Essen zum Mitnehmen anbieten, unter bestimmten Voraussetzungen Mehrwegverpackungen bereithalten. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes in Brandenburg hält die Regelung für sinnvoll, äußert aber auch Kritik.
Dienstag, 10.01.2023, 10:15 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Roy Hartung ist vorsichtig: Noch weiß er nicht, ob er mit seinem Unternehmen Vormark Kochkultur in Perleberg (Landkreis Prignitz) unter die seit Anfang Januar geltende Mehrwegpflicht fällt. Seitdem müssen Gastronomiebetriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen bereithalten.

Der neuen Vorgabe zufolge darf dasselbe Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung. Ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätis und Kioske. Allerdings besteht die Möglichkeit, Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse füllen zu lassen.

Hartung hat zwei Kantinen in Perleberg, die Essen zum Mitnehmen anbieten. Außerdem beliefert er Privatpersonen, Unternehmen sowie Kitas und Schulen. „Wir denken, dass wir unter die Mehrwegregelung fallen“, sagt der Unternehmer. Deswegen hat er für seine Kantinen einen kleinen Stapel an Mehrweggeschirr angeschafft, in denen die Kunden gegen Pfand anstelle von Einwegverpackungen ihr Essen mitnehmen können.

Mehrwegpflicht in Brandenburg

Der Großteil der Gastronomiebetriebe im Land ist nicht betroffen, wie Olaf Lücke, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) in Brandenburg, sagt.

Mehrwegverpackungen vorhalten müssen laut Gesetz nur Betriebe, die mindestens fünf Mitarbeiter haben und eine Verkaufsfläche von mindestens 80 Quadratmetern aufweisen. Auch Ketten wie Bahnhofsbäckereien fallen laut Bundesumweltministerium unter einer Bedingung unter diese Regelung: und zwar dann, wenn im gesamten Unternehmen mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, selbst wenn die Verkaufsflächen der einzelnen Stellen weniger als 80 Quadratmeter betragen.

Ebenso betrifft die Regelung Gastrobetriebe, die Essen ausschließlich in Einweg-Kunststoffverpackungen ausgeben. Der klassische Pizzakarton fällt in der Regel nicht darunter.

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