Regierungsbeschluss

Bundesregierung stellt Weichen für mehr Bio in der Außer-Haus-Verpflegung

Frau isst in der Mensa
Für mehr Bio in Kantinen, Mensen und Restaurants hat die Bundesregierung Änderungen im Öko-Landbaugesetz und im Öko-Kennzeichengesetz beschlossen. (Foto: © engel.ac/stock.adobe.com)
Der Bio-Anteil in Kantinen, Mensen und Restaurants soll erhöht werden. Damit dies gelingen kann, hat das Kabinett jetzt Änderungen im Öko-Landbaugesetz und im Öko-Kennzeichengesetz beschlossen.
Donnerstag, 16.02.2023, 13:01 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Auf Initiative des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) und des Öko-Kennzeichengesetzes (ÖkoKennzG) beschlossen.

Die gesetzlichen Änderungen sind Voraussetzung für die geplante Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV). Diese wird derzeit finalisiert und normiert künftig die speziell auf die Belange der AHV zugeschnittenen nationalen Regelungen zur Bio-Kennzeichnung und zur Bio-Auszeichnung – sowie der damit zusammenhängenden Kontrolle und Zertifizierung.

Sechs Millionen Menschen essen Tag für Tag außer Haus in Kantinen, Mensen oder Restaurants. Das macht die Gemeinschaftsgastronomie zu einem wichtigen Hebel, wenn es um den Absatz heimischer Bio-Produkte und um gesunde Ernährung geht, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).

Hintergrund

Zum Erlass der Bio-AHVV sind laut BMEL Anpassungen auf gesetzlicher Ebene nötig. Die Änderungen im ÖLG und im ÖkoKennzG beschränken sich dabei auf folgende Änderungen, die für die vollständige Normierung der Bio-AHVV erforderlich sind:

  • Die Regelung zur Übertragung von Kontrollaufgaben der Länder an private Kontrollstellen (§ 3 Absatz 1 ÖLG) im Bereich EU-rechtlicher Kontrollen sollen sinngemäß auf den nationalen AHV-Bereich übertragen werden.
  • Ebenso sollen einige Detailregelungen des ÖLG zu den EU-rechtlichen Kontrollen für die Kontrollen nach nationaler Bio-AHVV anwendbar gemacht werden. Die Tatbestände des § 13 ÖLG gelten für die AHV nicht, da der AHV-Bereich mit Erlass der Bio-AHVV nicht mehr der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 848/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates) unterliegt.
  • Mit der Einführung des § 13 Absatz 5 ÖLG (Blankettverweisung) wird die Möglichkeit geschaffen, Bußgeldtatbestände in der Bio-AHVV zu regeln.
  • Auch das ÖkoKennzG muss auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden, denn Erzeugnisse aus Arbeitsgängen der AHV dürfen zukünftig nicht mehr generell mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden.
  • Des Weiteren werden wenige redaktionelle Änderungen vorgenommen

(BMEL/SAKL)

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