Ratgeber

Wenn das Trinkgeld zur Steuerfalle wird

Ein Kellner mit einem Paragrafenzeichen in der Hand
Je nach interner Regelung des Restaurants können bei Trinkgeldern auch Steuern anfallen. (©BillionPhotos.com/Fotolia/Montage:TH)
Können Trinkgelder zur gesetzlichen Pflicht werden? Nützt dem Kellner ein Trinkgeld bei Kreditkartenzahlungen? Und fallen auf Trinkgelder tatsächlich keine Steuern an? Experten klären über die Zuwendungen im Gastgewerbe auf.
Donnerstag, 29.11.2018, 10:18 Uhr, Autor: Thomas Hack

Überzeugendes Engagement und guter Gästeservice – dafür wird es als Dankeschön gerne mal ein Trinkgeld gegeben. Und in einer Hinsicht die Rechtslage klar: Eine juristische Pflicht, ein paar Euro mehr im Restaurant oder Hotel zu lassen, existiert in Deutschland nicht. „Trinkgeld ist ein freiwillig vom Gast gezahlter Betrag, der Auskunft über seine Zufriedenheit gibt“, lässt der Berliner Rechtsanwalt Mathis Ruff dazu verlauten. Doch klar ist auch, dass gerade Gastromitarbeiter einen zusätzlichen Obolus oftmals dringend gebrauchen können: „Viele, die im Dienstleistungsbereich angestellt sind, bekommen gerade einmal den Mindestlohn“, erklärt Annabel Oelmann von der Verbraucherzentrale Bremen. „Mit zehn Prozent, bezogen auf den Rechnungsbetrag, liegt der Gast im Restaurant selten falsch“, ergänzt Sophia Mecchia von der Stiftung Warentest in Berlin, „wenn die Rechnung im drei- oder vierstelligen Bereich liegt, kann es auch etwas weniger sein.“ In solchen Fällen würde der gängige Satz auf etwa fünf Prozent sinken.

Trinkgeld bei Kreditkartenzahlungen schaden dem Kellner
Auch bei Kreditkartenzahlungen kann in aller Regel ein Trinkgeld problemlos auf den Preis aufgeschlagen werden. Doch die Fachexperten weisen darauf hin, dass es für die Gastromitarbeiter wesentlich günstiger ist, wenn sie den Trinkgeldbetrag in bar erhalten: „So werden Abzüge durch die Kreditkartengesellschaft, die sonst das Trinkgeld schmälern, vermieden“, so Oelmann dazu. Handelt es sich um ein Geschäftsessen, kann der Gastgeber – sofern er Unternehmer ist – nicht nur die Kosten für das Essen, sondern auch das gezahlte Trinkgeld steuerlich als Betriebsausgabe absetzen, erläutert dagegen Sophia Mecchia, wobei ihr zufolge 70 Prozent des Rechnungsbetrags und des Trinkgelds absetzbar seien. „Sitzen nur Mitarbeiter des Unternehmens im Restaurant an einem Tisch, dann lassen sich sogar 100 Prozent der Aufwendungen geltend machen“, so Mecchia weiter. Will stattdessen aber ein Arbeitnehmer seine Essensausgaben als Werbungskosten geltend machen, muss er dem Finanzamt detailliert darlegen, warum er eingeladen hat und die Kosten nicht von seinem Arbeitgeber erstattet bekam.

Vorsicht: Trinkgelder sind nicht immer steuerfrei!
Sind Trinkgelder für die Angestellten steuerfrei? „Das kommt darauf an“, sagt Rechtsanwalt Ruff. Angestellte müssen seinen Aussagen nach nur dann auf Trinkgeld keine Steuern zahlen, wenn sie es bei einem direkten Kundenkontakt bekommen hätten. Anders sei es, wenn die Trinkgelder aller Angestellten gesammelt, in einen Topf geworfen und am Ende des Tages anteilig auf das gesamte Personal verteilt werden. „In diesem Fall ist das Geld Arbeitslohn und unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht“, so Ruff. Allerdings dürfe der Vorgesetzte nicht einseitig bestimmen, dass sein Angestellter das Trinkgeld in eine Gemeinschaftskasse einbringt, wie Mecchia mit Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz erklärt. Generell gehöre ein Trinkgeld dem, der es bekommen hat – es sei denn, im Arbeitsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. (dpa-tmn)

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