Betriebsschließungen wegen Corona

Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

Ein Wirt in einem leeren Restaurant
Gastgeber sollten sich von ihrer Versicherung nicht einfach abweisen lassen, sondern für die finanzielle Deckung im Schadenfall eintreten. (© Тимур Конев /stock.adobe.com)
Sollten Gastgeber hinsichtlich Betriebsschließungsversicherungen juristische Unterstützung in Anspruch nehmen? Hier ein paar Antworten…
Donnerstag, 28.05.2020, 14:39 Uhr, Autor: Thomas Hack

Laut Schätzungen des Dehoga haben bis zu 40.000 Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Doch was tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will? Viele Hotels und Restaurants haben sich gegen die Folgen einer Betriebsschließung eigentlich abgesichert, wobei die Versicherungen regelmäßig auch sogenannte Deckungserweiterungen enthalten, die Betriebe schützen sollen, wenn sie infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz schließen müssen. Doch offensichtlich weigern sich viele Versicherer, die volle Summe zu erstatten, wie Anwälte berichten.

Wichtige Passagen in den Verträgen

Hotel-Versicherungen würden etwa oftmals sagen, der Versicherungsfall sei deshalb nicht eingetreten, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und man daher nicht von einer Betriebsschließung im klassischen Sinne sprechen könne. Dabei sind laut Rechtsanwalt Tim Banerjee von der Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen viele Passagen in den Verträgen zu finden wie „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.“

„Nicht von der Versicherung abweisen lassen“

Nach Auffassung des Landesgerichts Mannheim liegt dem Anwalt zufolge durch die Corona-Verordnungen eine bedingungsgemäß versicherte Betriebsschließung vor. Der „durchschnittliche Versicherungsnehmer“ müsse daher davon ausgehen, dass auch bei Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie Versicherungsschutz besteht – auch wenn der Blick in §§ 6 und 7 IfSG dies nicht bestätige. Der Bundesgerichtshof soll in mehreren Fällen geurteilt haben, dass Zweifel bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zulasten des Versicherers gehen. Die Gastgeber sollten sich laut Banjeree daher von ihrer Versicherung nicht einfach abweisen lassen, sondern für die finanzielle Deckung im Schadenfall eintreten.

„Kompromiss“ eher schädlich als hilfreich

Auch ein Kompromiss, ausgearbeitet zwischen dem bayrischen Wirtschaftsministerium, Wirtschaftsverbänden und einigen Versicherern, maximal zehn bis 15 Prozent des Schadens zu zahlen (zudem begrenzt auf 30 Tage) sei dem Anwalt zufolge eher schädlich als hilfreich für die Gastgeber. Daher sollten sich Betroffene, die über entsprechende Versicherungspolicen verfügen, nicht mit solchen Kompensationsangeboten zufriedengeben. Auch das Urteil des Landgerichts Mannheim zeige auf, dass der Ablehnung der Deckung in einem Falle von Corona-bedingter Schließung enge Grenzen gesetzt sind. Daher sollten sich laut Banerjee Hoteliers und Gastronomen auch vor dem Klageweg nicht scheuen.

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