Urteil

Verwaltungsgericht kippt Wellness-Verbot in Hotels

Der Wellnessbereich in einem Hotel
Eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus sieht das Verwaltungsgericht Regensburg als nicht notwendig an. (© luengo_ua/stock.adobe.com)
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat festgestellt, dass die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung dem Wellnessbetrieb eines Hotels nicht entgegensteht.
Montag, 15.06.2020, 12:47 Uhr, Autor: Thomas Hack

Trotz Corona-Schutzmaßnahmen dürfen Wellnessbereiche in einem Hotel weiterbetrieben werden, so das Verwaltungsgericht Regensburg. „Wir begrüßen den Beschluss“, sagt Dr. Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des DEHOGA Bayern. „Er gibt unserer Argumentation recht, weswegen wir fordern, dass die Bayerische Staatsregierung flexibel und schnell handelt, um eine Klagewelle zu verhindern und weiteren Schaden von der Branche abzuwenden.“ Insbesondere 4 und 5-Sterne Hotels können Geppert zufolge entscheidende Dienstleistungen wie beispielsweise Wellness- und Spabereiche mit Saunen und Indoorpools noch nicht nutzen. Reihenweise Stornierungen von bereits im Vorfeld gebuchten Aufenthalten sowie ausbleibende Neubuchungen würden dies belegen. Aber auch ganze Kommunen würden darunter leiden, dass ihre Thermen derzeit nicht geöffnet sein dürfen, was einen großen Schaden für die ansässige Hotellerie und zum Teil auch dem ganzen Ort bedeutet.

„Vollständige Betriebsuntersagung nicht notwendig“

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, weil es eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich angesehen hat. Zwar sei die Corona-Pandemie noch keinesfalls überstanden. Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet seien, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen. Außerdem verstoße die für Saunas und Innenschwimmbecken grundsätzlich geltende vollständige Betriebsuntersagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu anderen geöffneten Einrichtungen wohne derartigen Wellnesseinrichtungen kein Infektionsrisiko inne, das auch bei Anwendung umfassender Schutz- und Hygienemaßnahmen eine Öffnung gänzlich ausschließe, so das Gericht.

Reservierungsverbot für Gruppen nicht gerechtfertigt

Geppert verweist auf einen für die Branche zusätzlich sehr wichtigen Aspekt: „Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss zudem klargestellt, dass ein Verbot, Gruppenreservierungen entgegenzunehmen, nicht gerechtfertigt sei.“ Laut Gericht habe das Rahmenkonzept lediglich die Funktion einer Empfehlung oder Handreichung. Der Hotelier hätte im Einzelfall anhand seines Schutz- und Hygienekonzeptes zu prüfen, ob die Annahme einer Gruppenreservierung möglich sei oder nicht.

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