Rechtsprechung

Urlaubssteuer vor dem Aus

Waage
Klarheit bei der Urlaubssteuer: BFH entscheidet zugunsten der Tourismusbranche. (Foto: © Corgarashu)
Seit Jahren vertraten Verbände der deutschen Tourismuswirtschaft die Auffassung, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen nicht rechtens ist. Jetzt folgte das Urteil.
Dienstag, 06.08.2019, 11:19 Uhr, Autor: Kristina Presser

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Ein Urteil im Sinne der Tourismusbranche. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung zeitnah im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Auch Reinhard Meyer, Präsident des Deutschen Tourismusverband e.V. (DTV), begrüßt die Rechtsprechung: „Jetzt gibt es endlich Klarheit bei der Frage der ‚Urlaubssteuer‘. Der Bundesfinanzhof beendet die jahrelange Rechtsunsicherheit in der Tourismusbranche. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch rückwirkend, hätte enorme wirtschaftliche Schäden bedeutet.“

Mit der Initiative „Nein zur Urlaubssteuer“ forderten die Verbände der deutschen Tourismuswirtschaft die Bundesregierung bereits seit Jahren dazu auf, die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelleistungen zu korrigieren sowie die Gewerbesteuergesetzgebung zu präzisieren. Die Initiatoren der Initiative waren der Internationale Bustouristik Verband (RDA), die Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband (ASR), der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), der Deutsche Reiseverband (DRV) und der Deutsche Tourismusverband (DTV).

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