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Rechtstipp: Darf ich am Arbeitsplatz heimlich gefilmt werden?

Warnschild mit Kamera
Real filmt Kunden im Kassenbereich. (© embeki / fotolia)
Hattet Ihr auch schon mal ein mulmiges Gefühl bei der Arbeit, weil Ihr nicht wusstet, ob der Chef Euch heimlich per Video überwacht? Darf der Gastro-Unternehmer seine Mitarbeiter ohne Hinweis bei der Arbeit filmen? HOGAPAGE Today erklärt, was erlaubt ist und was nicht.
Dienstag, 04.04.2017, 09:16 Uhr, Autor: Felix Lauther

Ob zum Spaß oder aus ernster Sorge: viele Gastro-Mitarbeiter werden sich im Laufe ihrer Berufslaufbahn schon einmal gefragt haben, ob Ihr Chef sie nicht heimlich bei der Arbeit filmt. Doch darf der das überhaupt? Wann liegt ein begründetes Interesse des Arbeitgebers vor und wo sind die Grenzen? Welche Rechte haben die Angestellten, wenn Sie die heimlichen Aufnahmen von sich entdecken? HOGAPAGE Today erklärt, wann der Arbeitsplatz von „Big Brother“ überwacht werden darf und wann die Kameras strafbar in die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters eingreifen.

1. Darf mein Chef ohne Begründung meinen Arbeitsplatz per Video-Kamera überwachen?
Nein. Die arbeitsrechtlichen Hürden sind hier sehr hoch. Wird der Arbeitsplatz, also öffentlicher Raum, überwacht, dürfen die „schutzwürdigen Interessen“ der gefilmten Mitarbeiter (also deren Persönlichkeitsrechte) nicht gegenüber den Interessen des Arbeitgebers (z. B. deren Eigentumsrecht) überwiegen. Chefs müssen vor einer geplanten Videoüberwachung also alle anderen Mittel ausschöpfen, um ihr eigentliches Anliegen erreichen zu können.

2. Darf der Arbeitgeber als Diebstahlschutz eine Videokamera installieren?
In diesem Fall muss der Gastronom oder Hotelier prüfen, ob er den Diebstahl nicht durch modernere Kassensysteme oder neue Schlösser an den Türen verhindern kann. Ist dies möglich, besteht kein Anlass die Mitarbeiter in der Küche oder Kassenbereich per Videokamera zu überwachen.

3. Dürfen die Sozialräume wie die Toiletten, Waschräume oder der Umkleideräume videoüberwacht werden?
Nein! Videoüberwachungen in Bereichen, die „überwiegend der privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen“, sind absolut tabu, wie der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) erklärt. Hier zählt ganz klar die Intimsphäre der Angestellten, die nicht berührt werden darf.

4. Muss der Gastronom oder Hotelier seine Mitarbeiter über eine Videoüberwachung informieren?
Alle Mitarbeiter, die gefilmt werden, müssen darüber im Vorfeld der Aufnahmen vom Chef des Betriebes in Kenntnis gesetzt werden. „Dass eine Beobachtung der Betroffenen erfolgt, ist diesen durch geeignete Maßnahmen bekannt zu machen. Dies kann am besten durch ein gut wahrnehmbares und möglichst im Zutrittsbereich der überwachten Fläche angebrachtes Schild erfolgen“, sagt der DGB-Rechtsschutz.

5. Ist verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz oder im Betrieb erlaubt oder verboten?
Grundsätzlich dürfen keine Mitarbeiter verdeckt videoüberwacht werden. Es gibt aber Ausnahmen: Diese können „nach der Rechtsprechung dann gegeben sein, wenn ein aktueller Diebstahlverdacht besteht“, so der DGB-Rechtsschutz. In einer Entscheidung von 2012 (Az: 2 AZR 153/11), hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärt, dass in Ausnahmefällen eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig sein kann. Allerdings kann der Chef nur bei einem konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung des Mitarbeiters eine heimliche Videoüberwachung starten. Dies darf er immer wieder nur dann, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind, Beweise zu sammeln.

6. Dürfen die Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz oder aus dem Betrieb gespeichert werden?
Nach § 6 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss derjenige, der die Videoaufnahmen veranlasst hat, die Daten unverzüglich löschen, „wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen“, wie der DGB-Rechtsschutz erklärt. Für die Speicherdauer ist der Zweck maßgebend. Wenn der konkrete Zweck der Videoaufnahmen wegfällt, muss der Betrieb die Daten unverzüglich löschen. Ein Beispiel: Soll im Rahmen eines Straßenfestes per Videoüberwachung verhindert werden, dass unbefugte Personen das Betriebsgelände betreten, entfällt mit Ende des Straßenfestes auch der „Zweck der Erhebung“ – die Daten (also die Aufnahmen) wären dann zu löschen.

7. Wie kann ich mich als Arbeitnehmer gegen Videoüberwachung durch meinen Arbeitgeber wehren?
Wer vermutet, dass ihn der Chef per Videoüberwachung bespitzelt, kann sich entweder an die Gewerkschaft oder den Betriebsrat wenden. Die Aufsichtsbehörde aus dem jeweiligen Bundesland kann auch über den Verdacht informiert werden. Wer unsicher ist, der kann beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes informieren: „Verbotene oder heimliche Videoüberwachung durch den Chef – wie kann ich mich wehren?“. (DGB / FL)

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