Rechtssicherheit für Gastronomen gefordert
Seit 1. November ist in Gastronomiebetrieben das Rauchen „in allen den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen, ausgenommen Freiflächen“ gesetzlich verboten. Nach wie vor unklar ist, wie Gastronomiebetriebe solche „Freiflächen“ gestalten dürfen, damit sie noch den Bestimmungen des „Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG)“ entsprechen. „Wir haben hunderte Anfragen von Betrieben, denen wir keine verbindliche Auskunft geben können“, beklagt Mario Pulker, Obmann des Fachverbandes Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), im Namen der Gastronomie-Obleute aller Bundesländer. Pulker: „Eine Klarstellung dieses Gesetzesbegriffs haben wir bereits im Sommer 2017 bei der damaligen Gesundheitsministerin Pamela Rendi-Wagner gefordert. Obwohl uns diese auch immer wieder versprochen wurde, ist sie bis heute nicht erfolgt. Verweise auf Judikatur zur Raumdefinition helfen uns nicht weiter, da es eben nicht um Räume, sondern um Freiflächen geht.“
Sind Pavillons, Lauben oder Schirmbars Freiflächen?
Die Forderung der Branche wäre laut WKÖ einfach zu erfüllen, indem die immer wieder geäußerte Rechtsmeinung in einem Erlass an die untergeordneten Vollzugsbehörden herausgegeben wird. Demzufolge wären alle nicht vollständig umschlossenen Einrichtungen (Pavillons, Lauben, Schirmbars, etc.) als Freiflächen einzustufen, wenn zumindest eine Seite vollständig geöffnet ist.
„Wie sollen Gastronomen rechtskonform handeln können, wenn nicht einmal die Verfasser des Gesetzes wissen, wie es zu vollziehen ist? Die rund 60.000 Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes Gastronomie für etwaige Investitionsentscheidungen auf noch zu fällende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, ist absolut inakzeptabel“, zeigten sich die österreichischen Gastronomie-Branchenvertreter einig.