Gerichtsurteile

OVG lehnt Anträge zu Gastronomie und Beherbergungsverbot ab

Ein Gerichtsurteil
Die coronabedingte Schließung von Restaurants und das Verbot touristischer Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen bleiben in Kraft – so das OVG Niedersachsen. (© Studio_East /stock.adobe.com)
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in Eilbeschlüssen Anträge gegen die Schließung der Gastronomie und gegen das Beherbergungsverbot abgelehnt.
Freitag, 26.03.2021, 09:14 Uhr, Autor: Thomas Hack

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat in Eilbeschlüssen Anträge gegen die Schließung der Gastronomie und gegen das Beherbergungsverbot abgelehnt. Die coronabedingte Schließung von Restaurants und das Verbot touristischer Übernachtungen in Hotels und Ferienwohnungen bleiben damit in Kraft, wie das Gericht dieser Tage mitteilte. Die Richter des 13. Senats in Lüneburg führten demnach als Begründung an, dass angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens die Voraussetzungen für die angeordneten Schutzmaßnahmen weiterhin erfüllt seien.

„Verbote aus der Corona-Verordnung unverhältnismäßig“ (Dehoga)

Der Betreiber eines Ferienparks im Landkreis Goslar und ein Restaurant-Besitzer aus dem Kreis Lüchow-Dannenberg waren mit Unterstützung des Dehoga-Landesverbandes Niedersachsen vor Gericht gezogen. Aus ihrer Sicht sind die Verbote aus der Corona-Verordnung der Landesregierung unverhältnismäßig. Die Kläger beanstandeten zudem, dass bei der Bewertung des Pandemiegeschehens nicht zwischen Inzidenzen, Krankenhausbelegungen und Betriebsweisen differenziert werde. Die Eilanträge waren vergangene Woche Montag gestellt worden.

Nicht nur Inzidenz berücksichtigt

Die Richter stellten klar, dass die Regelungen nicht ausschließlich auf Basis der sogenannten Sieben-Tages-Inzidenz getroffen wurden, sondern auch alle weiteren Umstände vom Land berücksichtigt wurden. Diese Bewertung rechtfertige es, „auch weiterhin, infektionsschützende Maßnahmen grundsätzlich landesweit einheitlich zu ergreifen“, hieß es in einer Mitteilung. So könne verhindert werden, dass etwa Gäste aus Hochinzidenzgebieten zu touristischen Zwecken oder für einen Restaurant-Besuch in andere Gebiete reisten.

Zweifel an „genereller Schließung“

Das Gericht ließ allerdings auch Zweifel erkennen, inwieweit die generelle Schließung tatsächlich erforderlich und angemessen ist. Es sei nicht auszuschließen, so die Richter, dass für einzelne Tätigkeitsbereiche oder Gebiete mildere, aber „ähnlich effektive Mittel zur Verfügung stünden“. Als Beispiel wurden etwa bessere Hygienekonzepte, eine effektivere Kontaktnachverfolgung und die Umsetzung einer landesweiten Teststrategie angeführt. Für den Senat sei aktuell offen, ob die entsprechenden Regelungen in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären seien. (lni/TH)

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