Gästelisten

Neue Diskussionen um Ausweiskontrollen in Lokalen

EIn Mann zeigt einen Ausweis vor
Laut Dehoga und Rechtsexperten dürfen sich Gastronomen nicht den Ausweis der Gäste zeigen lassen. Doch nicht jeder ist dieser Auffassung… (©Mike Fouque/stock.adobe.com)
Dürfen Gastwirte die Personalausweise ihrer Gäste kontrollieren, um die Richtigkeit der Gästelisten sicherzustellen? Diesbezüglich gehen die Ansichten zwischen Behörden und Dehoga zum Teil auseinander.
Freitag, 24.07.2020, 09:51 Uhr, Autor: Thomas Hack

Ein Gastwirt muss mittels Gästelisten sicherstellen, dass bei einer eventuellen Ansteckung im Lokal die Infektionskette nachvollzogen werden kann. Doch was tun, wenn der Gast mit „Donald Duck“ oder „Superman“ unterschreibt? Darf sich der Restaurantbetreiber dann den Ausweis aushändigen lassen? Dass diese Frage für viele gar nicht so eindeutig beantworten ist, zeigen die unterschiedlichen Ansichten von Behörden und Branchenexperten…

„Ausweiskontrollen sieht die Corona-Verordnung nicht vor“

So etwa gäbe es der Stadt Fulda zufolge aufgrund des Hausrechts zumindest prinzipiell die Möglichkeit, sich den Ausweis eines Gastes zeigen zu lassen. Gegenüber der Frankfurter Rundschau erläuterte die Kommune im Wortlaut dazu: „Die Vorlage eines Ausweises sieht die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nicht vor. Ob im Einzelfall der Gastwirt ergänzend einen Ausweis vorlegen lässt, um die Identität der Person zu kontrollieren beziehungsweise festzustellen, obliegt der Entscheidung des Gaststättenbetreibers im Rahmen seines Hausrechtes.“

„Kein Recht, sich den Ausweis zeigen zu lassen“

Völlig anders sieht es der Hotel- und Gastronomieverband (Dehoga) Hessen: „Gastronomen haben nicht das Recht, sich Ausweise zeigen zu lassen“, sagt Hauptgeschäftsführer Julius Wagner gegenüber der Frankfurter Rundschau. „Dazu sind nur staatliche Behörden befugt – und das auch nur bei einem Verdacht oder konkretem Anlass.“ Was also tun, wenn ein Gast mit „Donald Duck“ unterschriebt? Dem Juristen zufolge müsse der Gastwirt dann sicherstellen, dass dies vom Gast wieder geändert werde. Ob der stattdessen notierte Name „Markus Müller-Mayer“ dann aber nun tatsächlich stimmt, könne der Wirt zwar nicht wissen, doch sei er dann zumindest seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Notfalls bliebe tatsächlich nur noch die Möglichkeit, den unkooperativen Gast des Lokals zu verweisen. (fr.de/TH)

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