Neue Belastung für Beherbergungsbetriebe befürchtet
Mit 1. Juli 2018 sind die Bestimmungen der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen – die Pauschalreiserichtlinie – in Kraft getreten. Die zivilrechtlichen Bestimmungen wurden in Österreich in einem neuen Pauschalreisegesetz (PRG) umgesetzt. Betroffen sind von den Vorschriften auch Beherbergungsbetriebe, die Packages, bestehend aus Übernachtung und anderen Reiseleistungen, wie Beförderungsleistungen, Vermietung von Kraftfahrzeugen oder anderen touristischen Leistungen wie z.B. Skipässe, anbieten. Diese Betriebe haben in Zukunft Informationspflichten zu erfüllen und unterliegen – als Reiseveranstalter bzw. Vermittler von verbundenen Reiseleistungen – der Haftung.
„Vor allem im Hinblick auf Pakete, bestehend aus Übernachtung und anderen touristischen Leistungen, konnten wir bereits in den Verhandlungen der Richtlinie auf EU-Ebene wesentliche Erfolge erzielen“, betont Susanne Kraus-Winkler, Sprecherin des Fachverbandes Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). „Nachträglich vor Ort gebuchte Leistungen und Leistungen die weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes der Kombinationen ausmachen oder kein wesentliches Merkmal der Reise darstellen und auch nicht als solches beworben werden, führen zu keiner Pauschalreise“, erklärt Kraus-Winkler.
„Überschießender Entwurf“
Dies ist von besonderer Bedeutung, weil in Zukunft beim Anbieten von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung einzuhalten ist. Diese Bestimmung soll in einer neuen Pauschalreiseverordnung (PRV) umgesetzt werden, die jedoch erst im September erlassen werden soll. „Der Entwurf ist völlig überschießend und stellt für unsere Betriebe eine massive Belastung dar, da nicht klargestellt ist, dass lediglich Anzahlungen und Rückbeförderung abzusichern sind“, warnt Kraus-Winkler. „Um unsere Betriebe bestmöglich zu unterstützen, haben wir deshalb gemeinsam mit der Österreichische Tourismusbank (ÖHT) eine Rundum-Versicherungslösung für Beherbergungsbetriebe zur Umsetzung der Insolvenzabsicherungsverpflichtung auf Schiene gebracht.“
Für Betriebe, die sich für diese Versicherungslösung entscheiden, entfällt einerseits die Abschätzung des künftigen Pauschalreiseumsatzes und andererseits die Eintragung ins Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA), da dies durch die automatisierte Meldung der Tourismusversicherung an das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erfolgt. Zudem wurde eine 24 Stunden mehrsprachig besetzte Notfalls-Zentrale eingesetzt. Somit sei bestmöglicher Konsumentenschutz bei gleichzeitig minimalem Verwaltungsaufwand gewährleistet.
Weiteres Infomaterial gibt es unter www.hotelverband.at. (CK)