Rechtslage

„Keine Stornierung wegen Maskenpflicht möglich“

Eine Urlauberin mit Mundschutzmaske
Dürfen Reisegäste ihren Urlaub wegen einer neuen Maskenpflicht stornieren? Ein Reiserechtler sagt nein und erklärt warum. (©Robert Poorten/stock.adobe.com)
Allein wegen einer Maskenpflicht auf den Balearen könnten Reisende ihren Urlaub dort nicht stornieren oder abbrechen – so ein Reiserechtsexperte in einer aktuellen Mitteilung.
Montag, 13.07.2020, 15:15 Uhr, Autor: Thomas Hack

Die neue Maskenpflicht für Mallorca zur Eindämmung von Corona-Infektionen ärgert zwar viele Reisende. Sie können aber nicht allein wegen dieser Regelung Aufenthalte abbrechen oder anstehende Reisen kostenlos stornieren, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Ein Recht zu stornieren hätte man nur, „wenn der Aufenthalt, also der Reisevertrag, erheblich beeinträchtigt wäre“, erläutert der Jurist. „Die Grenze zur Erheblichkeit ist mit der schlichten Maskentragepflicht aus meiner Sicht noch nicht erfüllt. Das ist eher ein allgemeines Lebensrisiko, das der Reisende ja auch hätte, wenn er in Deutschland zum Beispiel zum Einkaufen geht.“

All-inclusive-Regelungen als Schlupfloch?

Gleiches gelte für den Reiseabbruch von Pauschalurlaubern, die bereits vor Ort sind, sowie für die Frage eines Minderungsanspruchs. Urlauber können also nicht wegen einer Maskenpflicht Teile ihrer Reisekosten zurückverlangen. Und sie können auch nicht erwarten, dass der Veranstalter sie vorzeitig deswegen zurück nach Deutschland holt. Es gibt allerdings ein Schlupfloch für Pauschalreisende, die bereits wegen anderer Punkte mit ihrem Reiseverlauf unzufrieden sind – und bei denen eine Maskenpflicht nur die Spitze eines Eisbergs darstellt. Degott nennt Beispiele für mögliche Einschränkungen, die dabei eine Rolle spielen könnten. Eine solche könnte sich etwa ergeben, wenn statt der gebuchten All-inclusive-Verpflegung mit Büfett wegen der Abstands- und Hygienepflichten ein gesetztes Essen angeboten wird und dies zu langen Warteschlangen vor dem Hotelrestaurant führt.

Rücktrittsrecht wegen Schließung des Spa-Bereichs

„Oder der Spa-Bereich im Hotel ist geschlossen, obwohl man ihn bezahlt hat. Wenn sich das kumuliert und dann kommt die allgemeine Maskenpflicht noch obendrauf, dann sind wir deutlich in dem Bereich erhebliche Beeinträchtigung und Rücktrittsrecht“, sagt Degott. Nun mache es wegen der Maskenpflicht eigentlich wenig Sinn, sich beim Veranstalter zu beschweren, führt der Reiserechtler aus. (dpa-tmn/TH)

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