Urteil

Kein Schadensersatz für gefrustete Hotelgäste

Ein gefrusteter Mann in einem Hotelzimmer
Der Frust über einen Mangel im Hotel begründet für Kunden des Veranstalters keinen über die Preisminderung hinausgehenden Schadenersatzanspruch.(© fizkes/Fotolia)
Schnarcher im Mehrbettzimmer können einem Gast den Schlaf rauben – und der Frust ist besonders groß, wenn man exakt diese Situation durch die Hotelbuchung vermeiden wollte. Schadenersatz gibt es dann aber nicht.
Freitag, 16.08.2019, 09:25 Uhr, Autor: Thomas Hack

Entspricht ein Hotelzimmer nicht der gebuchten Unterkunft, so ist dies bei Pauschalreisen ein Mangel. Betroffene können dann den Reisepreis mindern. Der Frust über diesen Mangel begründet für Kunden des Veranstalters aber nicht auch noch einen darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruch. Denn selbst wenn die Stimmung der Reisenden im Keller ist, so fehlt es an einem kausalen Schaden. Das hat das Amtsgericht Hannover (Az.: 442 C 12227/17) entschieden, berichtet die Zeitschrift „Reiserecht aktuell“. Im verhandelten Fall hatte der spätere Kläger für sich und seine Frau ein Doppelzimmer gebucht. Seine Kinder sollten gemeinsam mit seiner Schwiegermutter in einem zusätzlich gebuchten Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern übernachten. Vor Ort stand aber statt des Apartments nur ein Doppelzimmer mit zwei Einzelbetten und einer Schlafcouch zur Verfügung. Großmutter und Kinder übernachteten daher im selben Raum, und die Oma raubte den Enkeln durch ihr Schnarchen den Schlaf. Dadurch war die Stimmung der gesamten Familie getrübt.

Kein Geld für Frust

Neben einer Reisepreisminderung wollte der Kläger deshalb auch 1.000 Euro Schadenersatz vor Gericht erstreiten. Die Klage hatte aber nur zum Teil Erfolg: Die Richter bewerteten die falsche Zimmerzuweisung als Mangel, der eine Preisminderung von 30 Prozent rechtfertigte. Dass statt eines Bettes nur eine Couch zur Verfügung stand, begründete einen weiteren Minderungsanspruch von 8 Prozent. Denn eine Couch erreiche den Komfort eines Doppelbettes nicht annähernd. Nach Ansicht der Richter war mit dieser Minderungsquote aber auch der Frust über die Umstände mitabgedeckt. Dass der Kläger sich als Einladender besonders für die Umstände verantwortlich gefühlt hatte, sei zwar verständlich. Das könne aber nicht dazu führen, dass dies zu Lasten des Veranstalters gehe.

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