Coronakrise

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Christine Lambrecht
Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. (Foto: ©Thomas Köhler/photothek)
Die Coronakrise belastete die wirtschaftliche Lage zigtausender Unternehmen schwer. Erste staatliche Hilfe wurden bereits bekanntgeben. Nun sollen weitere Maßnahmen folgen.
Mittwoch, 18.03.2020, 13:24 Uhr, Autor: Kristina Presser

Bereits am vergangenen Freitag, 13. März 2020, hatten Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) einen milliardenschweren Rettungsschirm für gesunde Unternehmen bekanntgegeben, die durch die aktuelle Coronakrise finanzielle Einbußen zu verzeichnen haben. Bislang sind es 20 Milliarden Euro, die die Regierung der KfW Förderbank zur Verfügung gestellt hat. Weitere Hilfsmaßnahmen kündigte nun auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) an. So werde derzeit an einer Regelung gearbeitet, die die Insolvenzantragspflicht für coronakrisen-gebeutelte Unternehmen aussetzt.

Maßnahme gegen nicht rechtzeitig gezahlte Hilfsgelder

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“

Zwar stellte die Bundesregierung umfangreiche Finanzhilfen in Aussicht, aufgrund der enormen Vielzahl an Anträgen ist jedoch nicht gesichert, dass das Geld auch rechtzeitig bei allen wirtschaftlich geschädigten Unternehmen ankommt. Es soll also vermieden werden, dass betroffene Unternehmen nur allein deswegen einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann. Daher soll es nun eine gesetzliche Regelung geben, die die Insolvenzantragspflicht für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 aussetzt.

Damit die Regelung gilt, müssen Betriebe folgendes belegen können:

  • Der Insolvenzgrund eines Unternehmens ist auf die Coronakrise zurückzuführen
  • Es wurden bereits öffentliche Hilfen beantragt, d.h. es gibt „begründete Aussichten auf Sanierung“

Diskutiert wird derzeit noch, ob diese Maßnahme durch das BMJV höchstens bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.
(BMJV/KP)

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