Gesetzeslage

Gibt es doch eine Entschädigung für Betriebsschließungen?

Ein Anwalt und ein Businessmann im Gespräch
Womöglich haben Gastronomen und Hoteliers doch noch Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund von Betriebsschließung. (Foto: ©Freedomz/stock.adobe.com)
Die Anwaltskanzlei Steinbock & Partner hat sich für einen Anspruch auf Entschädigung wegen der staatlich angeordneten Betriebsschließungen für das Gastgewerbe ausgesprochen. Vor allem das Grundgesetz liefere ein Argument.
Freitag, 12.06.2020, 12:55 Uhr, Autor: Kristina Presser

Werden Gastronomen und Hoteliers womöglich doch noch finanziell für die wochenlangen, staatlich angeordneten Betriebsschließungen entschädigt? Dass zumindest ein rechtlicher Anspruch darauf besteht, da ist sich die Anwaltskanzlei Steinbock & Partner sicher. Sie argumentiert auf Grundlage des Grundgesetzes und des Polizeirechts und macht deutlich: Wer seinen Betrieb zum Wohle der Allgemeinheit schließen musste, dem stünde laut Gesetz eine Entschädigung zu.

Die Aufgabe der Politik während der Corona-Pandemie ist klar: Gefahr für Leib und Leben der Bürger nach Möglichkeit auszuschließen. Daher ginge es, laut Kanzlei, auch weniger um die Frage, ob die Betriebsschließungen rechtswidrig waren. Vielmehr sei wichtig, dass selbst wenn sie es waren, den davon betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für die entgangenen Einnahmen zustehe. Denn sie waren wirtschaftlich gesehen die Hauptleidtragenden des Lockdowns. Dieser Entschädigungsanspruch wegen „Verdienstausfall“ (§ 56 Infektionsschutzgesetzt – IfSG) gelte auch in Fällen, in denen bereits die sogenannten „Soforthilfen“ bezogen wurden, heißt es in einer Ausführung von Steinbock & Partner weiter.

Anwälte sehen Entschädigungsanspruch wegen Sonderopfer für die Allgemeinheit

Der Anspruch auf Entschädigung ließe sich zum einen aus dem Grundgesetz, Art. 14, ableiten. Hier heißt es:

GG, Art. 14 Abs. 3: „1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.“

Steinbock & Partner dazu: „Wir finden: Allen, denen der Staat ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt hat, steht ein Entschädigungsanspruch zu. Das ist nicht nur ein Gebot der Gerechtigkeit. Es entspricht auch der geltenden Rechtslage.“ Untersagt also die Verwaltung den Betrieb eines Gewerbes, muss dieser Eingriff in einen Gewerbebetrieb entschädigt werden. Wenn der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung bislang nicht ausreichend bedacht hat, dann können die Normen des IfSG nicht abschließend sein.

Auch Polizeirecht liefert Argumentationsgrundlage

Nach Einschätzung von Steinbock & Partner resultiert ein Entschädigungsanspruch gegenüber den Bundesländern aber nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Polizei- und Sicherheitsrecht: Auf dieser rechtlichen Grundlage gelten betroffene Unternehmer als nicht verantwortliche Personen – sogenannte Nichtstörer –, die durch die staatlichen Maßnahmen, d.h. die Betriebsschließungen Umsatzeinbußen verzeichnet und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.

So wäre der Weg für einen Entschädigungsanspruch frei“, heißt es seitens Steinbock & Partner. Mehr dazu: hier.

(Steinbock & Partner/KP)

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