Fünf Euro Stundenlohn: Gericht entscheidet auf Lohnnachzahlung
Dass Reinigungskräfte wenig verdienen ist bekannt. Vier bis fünf Euro ist allerdings weit unter dem gesetzlich erlaubten Mindestlohn. Der 49-Jährige erreichte durch einen Vergleich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, vor dem Landesgericht nun jedoch eine nachträgliche Lohnzahlung von 7.500 Euro sowie eine Abfindung in Höhe von 6.000 Euro (Az.: 7 Sa 278/17).
Laut dem Zimmerjungen habe der Arbeitgeber, eine Firma für Hotelserviceleistungen, nicht den tatsächlichen Aufwand vergütet, sondern bereits vorab verlangt, dass 49-Jährige den Stundenzettel blanko unterschreibt. Egal ob der Arbeitstag acht oder zehn Stunden lang gewesen ist, seien ihm pauschal 30 Minuten pro Zimmer und 45 Minuten pro Suite vergütet worden. In der Realität allerdings sei der Aufwand in etwa doppelt so groß gewesen, wie das Nachrichtenportal rp-online berichtet.
Nur die Hälfte der Arbeitszeit bezahlt
Der Tariflohn von 9,55 Euro, später von 9,80 Euro pro Stunde sei dem Kläger nur für die Hälfte der Stunden gezahlt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Stundenzettel des Zimmerjungen nicht korrekt sein konnten. Daraufhin bekam dieser die nachträgliche Lohnzahlung sowie eine Abfindung zugesprochen. Der ehemalige Arbeitgeber soll außerdem für rund 70 Prozent der Verfahrenskosten aufkommen.
Auch wenn der Zimmerjunge mit dem Urteil nicht ganz zufrieden ist, gab dieser bekannt, dass er mit der Sache endlich abschließen wolle, so rp-online. In erster Instanz sei noch eine Vergleichssumme von insgesamt 20.000 Euro im Gespräch gewesen. (rp-online/MJ)