Europäischer Gerichtshof stärkt deutschen Hotels den Rücken
Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat das Buchungsportal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit vielen Hotels den Rücken.
„Booking.com hat versucht, die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten gegeneinander auszuspielen. Mit seiner ‚Torpedoklage‘ zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt“, kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Er ergänzt: „Wir hoffen, dass nach dieser wegweisenden Entscheidung des EuGH das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam nun schnell wieder Fahrt aufnimmt und die Schadensersatzansprüche der deutschen Hotels wegen jahrelanger Verwendung kartellrechtswidriger Bestpreisklauseln einer zeitnahen Entscheidung zugeführt werden können“, hofft Markus Luthe vom IHA.
Die Hotels fordern von Booking.com den Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben.
Streit um Bestpreisklauseln
Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten. Diesen führen Booking.com und 62 deutsche Hotelgesellschaften seit Mitte 2020 vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Ein paralleles Verfahren mit rund weiteren 1.700 Hotels ist vor dem Landgericht Berlin anhängig.
Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert – der Nutzer zahlt also indirekt.
Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten haben, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Eine entsprechende Abstellungsverfügung hatte das deutsche Bundeskartellamt bereits im Jahr 2015 gegen Booking.com erlassen, der deutsche Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im Jahr 2021 letztinstanzlich bestätigt.
Klauseln als Nebenabrede zulässig?
Im Frühjahr 2023 setzte das Bezirksgericht Amsterdam das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Klärung vor. Erstens wollte das Bezirksgericht Amsterdam vom EuGH wissen, ob die fraglichen Bestpreisklauseln eine so genannte „notwendige Nebenabrede“ zum Hotelportalvertrag darstellen, was die Kartellrechtswidrigkeit dieser Klauseln entfallen lassen würde. Zum anderen hat das Bezirksgericht Amsterdam den EuGH um Klärung dahingehend ersucht, wie die relevanten Märkte in Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind.
In beiden Fragen erteilte der EuGH nun dem in Amsterdam ansässigen Portal eine deutliche Absage und folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Collins vom 6. Juni 2024: Die Bestpreisklauseln sind nicht als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent hat.
Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen können Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.
Der EuGH bestätigte weitgehend die Position des deutschen Bundesgerichtshofs, dass für die Anerkennung einer restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrags ist.
„Diese immer wieder vorgebrachte Ausrede von Booking.com ist spätestens seit der Untersagung im Jahr 2015 durch das Bundeskartellamt in Deutschland hinfällig und nun auch endgültig vom Tisch“, fasst IHA-Geschäftsführer Tobias Warnecke zusammen. „Es reicht eben nicht aus, wenn Booking.com ins Blaue hinein behauptet, dass die Durchführung des Vertrags ohne die restriktive Klausel erschwert werden würde. Die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln verstoßen daher auch nach Auffassung des EuGH gegen das europäische Wettbewerbsrecht.“
(dpa/IHA/SAKL)