Urteil EuGH

„Dienstplangestaltung geht nicht ohne Arbeitszeiterfassungssysteme“

Nahaufnahme von Händen einer jungen Frau, die etwas auf einem Laptop tippt; das Bild wird von einer Uhr überlagert
Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, sieht in der Umsetzung des Arbeitszeiterfassungsgesetzes keine Probleme. (Foto: ©Korn V./stock.adobe.com)
Das Gesetz des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung im Mai 2019 schlug hohe Wellen. In der Umsetzung sieht Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, jedoch keine Probleme.
Montag, 10.02.2020, 11:32 Uhr, Autor: Kristina Presser

Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, sieht der Umsetzung des europäischen Urteils zur Arbeitszeiterfassung gelassen entgegen. Das berichtete unter anderem jüngst die WELT uns bezieht sich auf eine Aussage der Juristin bei der kürzlich in Erfurt erfolgten Bilanzvorstellung des obersten deutschen Arbeitsgerichts. Demnach sei die Dokumentation der Arbeitszeit im Interesse von Arbeitnehmern wie Arbeitgebern. In Unternehmen mit Betriebsräten sei das Arbeitszeitregime bereits jetzt klar und transparent geregelt. „Dienstplangestaltung geht nicht ohne Arbeitszeiterfassungssysteme“, sagte Ingrid Schmidt.

Ihre Aussage bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Mai 2019 (HOGAPAGE berichtete). Dieses sieht vor, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Die Gewerkschaften begrüßten dies als Schutz vor unbezahlten Überstunden. Arbeitgeber warnten vor neuer Bürokratie.

Wie Ingrid Schmidt weiter angab, habe jeder verantwortungsvolle Arbeitgeber ein Interesse, dass Arbeitszeiten dokumentiert seien. „Es schützt ihn auch davor, Überstundenvergütungen ausgesetzt zu sein.“ Das Urteil über Bürokratie zu diskreditieren, sei der falsche Weg. Die Umsetzung des Urteils sei kein so großes Feld, meinte Schmidt. „Aber es ist eine Aufgabe die sich dem Gesetzgeber stellt, und dieser Herausforderung wird er entsprechen müssen.“
(WELT/KP)

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