Gesetzesänderung

Das Wichtigste zur Corona-Kurzarbeit

Kalender mit Eintrag Kurzarbeit
Aufgrund des Coronavirus hat der Bundestag jetzt für Änderungen beim Kurzarbeitergeld gestimmt. (Foto: ©Erwin Wodicka/stock.adobe.com)
Der Bundestag hat einstimmig für Regeländerungen beim Kurzarbeitergeld gestimmt. Was sich ändert und was Arbeitgeber jetzt wissen müssen, haben wir zusammengefasst.
Freitag, 13.03.2020, 12:19 Uhr, Autor: Kristina Presser

Die deutsche Wirtschaft leidet unter dem Coronavirus. Um Jobverluste bestmöglich zu verhindern, wurden die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für Kurzarbeit erleichtert. Wie die Bundesagentur für Arbeit auf Nachfrage mitteilte, steigt das Anfrageaufkommen für Kurzarbeit von Unternehmen seit Beginn der Ausbreitung des Coronavirus und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen. Diese kämen branchenübergreifend, unter anderem aus den Bereichen Transport/Logistik, Hotel- und Gaststättengewerbe, Messebau und verarbeitendes Gewerbe.

Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit für Arbeitgeber zusammengefasst.

Was wurde im Rahmen der Coronakrise für Deutschland beschlossen?
Der Bundestag hat am Freitag, 13. März 2020, für die Änderung beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Coronakrise gestimmt. Damit wurden die bisherigen Regeln für Kurzarbeitergeld verbessert. Die Verordnung mit Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld, die in das Gesetz aufgenommen wurde, ist befristet und gilt bis 31. Dezember 2021. Die Erleichterungsmaßnahmen selbst gelten befristet bis zum 31.12.2020.

Ziel ist es, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern, Betriebe zu entlasten und Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmern bereitzustellen. Durch die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber soll außerdem ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Außerdem wichtig: Durch eine Regelung im neuen § 421c SGB III wird festgelegt, dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine neue Nebenbeschäftigung aufnehmen dürfen und sich das Entgelt dabei nicht auf das Kurzarbeitergeld auswirkt. Damit will die Politik einen Anreiz schaffen, dass auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufgenommen werden. (Bundesgesetzblatt vom 27. März 2020, Teil I Nr. 14)

Ab wann gilt das neue Gesetz?
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die im Folgenden genannten Erleichterungen greifen rückwirkend zum 1. März und werden auch rückwirkend ausgezahlt.

Wann können Unternehmen Kurzarbeit beantragen?
Wenn Unternehmen wirtschaftliche Einbußen verzeichnen und dadurch Arbeitnehmer nicht mehr vollumfänglich beschäftigen können, jedoch Kündigungen vermeiden wollen, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Dies ist im Zuge der aktuellen Coronakrise gegeben.

Was besagt Kurzarbeit?
Die Beschäftigten arbeiten für einen bestimmten Zeitraum weniger oder sogar gar nicht. Der fehlende Verdienst der Arbeitnehmer wird durch Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Kurzarbeitergeld zahlt die Agentur für Arbeit.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeit zu beantragen?
Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z.B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand-/Unwetterkatastrophe) zustande kommen. Er muss unvermeidbar sein (NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (NEU: 10 Prozent der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten).
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftig sein. Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.
  3. Persönliche Voraussetzungen: betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
  4. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss Kurzarbeit schriftlich melden. Das ist online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen möglich. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Muss die Kurzarbeit bei jedem Beschäftigten in einem Unternehmen um denselben Prozentsatz reduziert werden?
Nein. Die Arbeitszeit muss nicht für alle Arbeitnehmer im selben Maß reduziert werden. Wichtig ist lediglich, dass Kurzarbeit für alle  betroffenen Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird.

Wie umfangreich kann der Arbeitsausfall für Arbeitnehmer in Kurzarbeit sein?
Das Unternehmen entscheidet, abhängig von der Auftragslage, ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?
Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit mindestens einem Kind, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 67 %.

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu?
Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Normalerweise muss der Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – in Form von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (AG- und AN-Anteil der KV/PV/RV; keine AV). NEU: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet Arbeitgebern vollständig die Sozialversicherungsbeiträge, die sie für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten tragen müssen.

Was passiert, wenn kurzfristig wieder Aufträge eingehen?
Sollte sich kurzfristig die Auftragslage in einem Unternehmen verbessern, das Kurzarbeitergeld angemeldet hat, dann muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld um die Monate verlängert werden, die ausgesetzt werden. Wird die Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen, muss das Kurzarbeitergeld neu angemeldet werden.

Was ist mit geringfügig Beschäftigten?
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann. Allerdings können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Wie sieht das Verfahren zur Beantragung aus?
Zunächst muss der Arbeitgeber die Mitarbeiter darüber informieren. Gegebenenfalls wird dazu eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat beschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es des Einverständnisses von allen betroffenen Beschäftigten. Dann kann die Anzeige an die zuständige Arbeitsagentur gestellt werden. Diese prüft die Gründe und bewilligt ggf. das Kurzarbeitergeld.

Anmeldung Corona-Kurzarbeitergeld: hier
Weitere Informationen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit: hier und hier.

Welche finanziellen Hilfen gibt es sonst noch für Unternehmen, die sich jetzt in akuter Notlage befinden?
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf HOGAPAGE-Anfrage außerdem mitteilte, stehen zur Unterstützung von Unternehmen (bereits jetzt) kurzfristig wirksame Instrumente bereit: „Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen können Unternehmen z.B. mit Bürgschaften und KfW-(Betriebsmittel-) Kredite unterstützt werden. Die Programme sind grundsätzlich branchenoffen und stehen insbesondere auch kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Auch Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige können Unterstützung erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt (also nicht gemeinnützige Vereine oder ähnliche gemeinnützige Rechtsformen).“

Die einzelnen Programme samt jeweiligen Konditionen finden Sie: hier

Zur Information von Unternehmen hat das BMWi eine Corona-Hotline eingerichtet, die am 27.2. gestartet ist. Sie unterstützt die Unternehmen bei Fragen und informiert über Instrumente, die zur Verfügung stehen (030/18615-1515, Mo-Fr., 9-17 Uhr).

Quellen:
Deutscher Bundestag
Bundesagentur für Arbeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

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