Rechtsstreit

Booking.com gegen Bundeskartellamt

Hammer und vier 50 Euro Scheine
Der Kampf um Bestpreisklauseln geht in die nächste Runde. (Foto: © Yingko / fotolia)
Der Kampf um die Bestpreisklauseln geht nun vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in die nächste Runde. Dabei stehen sich Marktführer Booking.com und das Bundeskartellamt gegenüber.
Mittwoch, 08.02.2017, 09:10 Uhr, Autor: Markus Jergler

Millionen von Verbrauchern buchen und recherchieren ihre Hotelzimmer über Online-Plattformen. Die Folge ist, dass Portale wie booking.com oder HRS für Hotelbetreiber unverzichtbar werden. In dem Rechtsstreit soll nun geklärt werden, ob diese Internet-Vergleichsportale von den Hotels Bestpreisgarantien verlangen dürfen. Das Bundeskartellamt hat bereits dem Hotelportal HRS die Verwendung einer weiten Bestpreisklausel untersagt und dafür auch Rückendeckung vom Oberlandesgericht Düsseldorf erhalten. Ein weiteres Verfahren läuft gegen das Reiseportal Expedia.

Das Bundeskartellamt sieht in den Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs. Die Wettbewerbshüter verpflichteten Booking.com daraufhin im Dezember 2015, eine entsprechende Klausel aus allen Verträgen mit Hotels in Deutschland zu entfernen. Das Unternehmen hat dagegen Beschwerde eingelegt.

Was bedeuten die Klauseln genau?
Wegen dieser Klausel war es den Hotels nicht möglich ein Zimmer günstiger anzubieten als booking.com. Es handelte sich um eine sogenannte enge Klausel. Bei einer weiten Klausel müssen sich die Hotels verpflichten, dem Portal ohne Ausnahme den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die günstigsten Buchungsbedingungen zu garantieren.  „Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können“, so Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Kaum ein Hotel wolle auf der eigenen Homepage schlechtere Preise offerieren, als auf einem Hotel-Portal. Schließlich würde dies den eigenen Online-Vertrieb empfindlich schwächen. Die Auswirkungen der Booking.com-Regelung seien deshalb letztlich ähnlich wie bei der weiten Bestpreisklausel.

Das Portal sieht die Sache natürlich anders. „Die Raten-Parität, also gleiche Preise auf Booking.com und der Hotel-Website, ist von 27 Wettbewerbsbehörden weltweit akzeptiert worden. Sie ist auch in den meisten europäischen Ländern in Kraft und garantiert den Verbrauchern einen transparenten und einheitlichen Preisvergleich“, so eine Sprecherin der Online-Plattform.

Die Hotelbetreiber stellen sich voll hinter das Bundeskartellamt. Hauptgeschäftsführer Markus Luthe erhofft sich von dem Düsseldorfer Verfahren ein „Ende des Paritätenregimes in Deutschland“. Für Luthe steht fest, „dass enge wie weite Meistbegünstigungsklauseln generell aus dem Geschäftsverkehr zu verbannen sind“. (dpa / MJ)

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