Wettbewerbsbeschränkung

BGH untersagt Bestpreisklausel

Bokkin.com App
Die Bestpreisklauseln ist wettbewerbswidrig. (Foto: © FellowNeko/stock.adobe.com)
Buchungsportale dürfen Hotels nicht mehr mit Bestpreisklauseln binden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden.
Dienstag, 18.05.2021, 19:50 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Hotels, die sich auf Buchungsportalen wie Booking.com präsentieren, können ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite ungestraft günstiger anbieten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am Dienstag (18. Mai 2021) in Karlsruhe, dass die Plattformen dies nicht über sogenannte Bestpreisklauseln in ihren Verträgen unterbinden dürfen. Damit gehören solche Klauseln auf dem deutschen Hotelmarkt endgültig der Vergangenheit an. (Az. KVR 54/20)

Enge Bestpreisklausel: ja oder nein?

Das Bundeskartellamt hatte Booking Ende 2015 die „enge“ Bestpreisklausel bereits für den deutschen Markt untersagt. Aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte diese Verfügung 2019. Die Richter dort hielten die Klausel für notwendig: Ohne sie würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur nutzen, um Interessenten von dort auf ihre Seite zu locken – und sich die Provision sparen.

Die Richterinnen und Richter des Karlsruher Kartellsenats halten es zwar nicht für ausgeschlossen, dass es Nutzer gibt, die gern in der großen Auswahl auf Booking.com stöbern, das gewählte Hotel dann aber anderswo billiger buchen. Nach einer Marktstudie des Kartellamts machen sich aber erstaunlich wenige Verbraucher diese Mühe.

Klausel behindert unabhängigen Online-Vertrieb

Für den Senat wiegt außerdem schwerer, dass die Klausel den unabhängigen Online-Vertrieb der Hotels erheblich behindere. „Das ist eine Wettbewerbsbeschränkung“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung. Gleichzeitig sind die Richter überzeugt, dass Booking auch ohne die Klausel auskommt. Das Unternehmen mit Sitz in Amsterdam habe seine Position als Marktführer in Deutschland in den vergangenen Jahren trotz Verbots ausgebaut.

Das Bundeskartellamt begrüßte die Entscheidung

Bestpreisklauseln könnten sich zum Nachteil der Anbieter auswirken und höhere Verbraucher-Preise bedeuten, sagte Präsident Andreas Mundt. „Der Bundesgerichtshof hat den Weg dafür geebnet, dass wir einen jeweils nach Branche und Marktposition der Plattform differenzierten kartellrechtlichen Blick auf solche Klauseln werfen können.“

IHA erfreut über Entscheidung

Der Hotelverband Deutschland (IHA), der das Verfahren gegen Booking mit einer Anzeige angestoßen hatte, freute sich über den Ausgang. „Wir setzen darauf, dass Booking.com nun die Vorgaben des deutschen und europäischen Kartellrechts endlich respektiert, seinen Geschäftsbetrieb hieran rechtskonform ausrichtet und auch weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung oder Hintergehung seiner Hotelpartner aufgibt“, sagte Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Statement von Booking.com zum BGH Urteil

Booking äußerte sich enttäuscht. Die Plattform übersetze die Inhalte der Partnerunterkünfte in viele Sprachen, investiere Millionen in Werbung und kümmere sich um den Kundenservice. „Im Gegenzug für diese Dienstleistungen halten wir es für fair, dass Hotels auf Booking.com mindestens den gleichen Preis wie auf ihrer eigenen Website angeben.“

(dpa/Booking.com/NZ)

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