Gerichtsurteil

Bars und Kneipen dürfen draußen bewirten

Gruppe junger Leute sitzt draußen und trinken Bier und Wein
Auch Bars und Kneipen in Baden-Württemberg dürfen ab Pfingsten Gästen draußen bewirten. (Foto: ©Milenko Đilas – Veternik/stock-adobe.com)
In Baden-Württemberg ist eine Außenbewirtung von Bars und Kneipen am dem 30. Mai 2020 möglich, urteilte jetzt der Verwaltungsgerichtshof. Ein Barbesitzer hatte Klage eingereicht. Diskotheken und Shisha-Bars bleiben weiter geschlossen.
Donnerstag, 28.05.2020, 09:17 Uhr, Autor: Kristina Presser

Aufatmen nun auch bei Bars und Kneipen – zumindest in Baden-Württemberg: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat am 27. Mai 2020 beschlossen, dass Bars und Kneipen ab dem 30. Mai 2020 im Freien Gäste bewirten dürfen. Bislang gilt, laut „CoronaVO Gaststätten“ des Landes, dass Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt ist, Bars und Kneipen dagegen nicht. Hierfür gebe es keinen sachlichen Grund, urteilte nun der VGH und nannte eine vollständige Schließung von Schankwirtschaften gleichheitswidrig. Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde dem Eilantrag eines Bar-Inhabers teilweise stattgegeben. Sein Betrieb südlich von Freiburg besteht aus jeweils 100 Quadratmetern Schankraum und Außenfläche.

Kein Unterschied zwischen Restaurant und Kneipe

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung, dass die enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums mit der Folge höherer Ansteckungsgefahr, mit der das Land gegen die Baröffnung argumentiert, in den Außenbereichen von Bars und Restaurants gleichermaßen möglich sei. Gleichzeitig betonte das Gericht, dass der Barbesitzer keine Freigabe der Innenbewirtschaftung verlangen könne. Der Grund ist, dass das Infektionsrisiko in Schankgaststätten durch stärkeren Alkoholkonsum merklich höher sei, als im Vergleich zu dem in Speisegaststätten.

Die Entscheidung, die Außengastronomie für Bars und Kneipen freizugeben, gilt nicht für Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken. Hier bestünden erhöhe Infektionsgefahren – in Shisha-Bars, da dort das Angebot in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei, in Diskotheken und Clubs kann durch das Angebot von Tanzgelegenheiten der notwendige Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden.

Vollständige Wiedereröffnung am 2. Juni 2020

Mit dem Urteil dürfen Bars und Kneipen nun drei Tage früher öffnen als geplant. Wie unter anderem der SWR berichtet, hat Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann die vollständige Wiedereröffnung von Kneipen und Bars unter Hygieneauflagen ab dem 2. Juni 2020 angekündigt.
(VHG/SWR/dpa/lsw/KP)

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