Bestimmungen

Aktuelle Corona-Regeln nach Bundesländern

Kellner mit Mund-Nasen-Schutz
Kellner müssen auch weiterhin einen Mund-Nasen-Schutz tragen. (Foto: ©shock/stock.adobe.com)
Auch weiterhin entscheiden die Länder eigenständig, welche Regularien zur Infektionsvermeidung gelten. Die aktuellen Bestimmungen haben wir zusammengestellt.
Freitag, 18.09.2020, 09:06 Uhr, Autor: Kristina Presser

Eine Übersicht über den aktuellen Stand der Corona-Bestimmungen in ausgewählten Lebensbereichen in den einzelnen Bundesländern (Stand: 18. September 2020):

BADEN-WÜRTTEMBERG

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände – außerhalb der Unterrichtsräume – keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Auch Messen mit mehr als 500 Besuchern dürfen wieder öffnen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

Private Feiern:
Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.

Kontaktbestimmungen:
In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

BAYERN

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen.

Private Feiern:
Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen.

Kontaktbestimmungen:
Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

BERLIN

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen:
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 750, ab 1. Oktober sind 1000 möglich. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen, zuvor waren es bis zu 1000. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden.

Private Feiern:
Bei privaten Feiern im Innenbereich sind analog zu den Regelungen für andere Veranstaltungen 750 Teilnehmer erlaubt und ab 1. Oktober 1000. Draußen dürfen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. Bei Feiern mit mehr als 50 Teilnehmern drinnen wie draußen müssen die Gastgeber ein Hygienekonzept vorlegen.

Kontaktbestimmungen:
Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für «notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis Neujahr 2021 grundsätzlich verboten. Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es in Einzelfällen Ausnahmen der Gesundheitsämter geben. Das Land plant, bei Fußballspielen der Regionalliga Nordost mehr als 1000 Zuschauern in Stadien oder Hallen zu lassen – ein Kabinettsbeschluss steht aber noch aus. Dann könnten 20 Prozent der maximalen Kapazität der Veranstaltungsstätte zulässig sein.

Private Feiern:
Private Feiern in Wohnung oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.

Kontaktbestimmungen:
Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzung für solche Zusammenkünfte ist ein Konzept, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Gäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können. Die Veranstalter müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren. Unter bestimmten Bedingungen sind auch größere Veranstaltung und Messen möglich. Das Volksfest Freimarkt wurde unter Auflagen in kleinerem Format zugelassen.

Private Feiern:
Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.

Kontaktbestimmungen:
Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten. Auch die Regeln für Besuche in Pflegeeinrichtungen sind gelockert worden.

HAMBURG:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht seit vergangenem Donnerstag ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.

Öffentliche Veranstaltungen:
Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Auch Stadionveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind möglich. Voraussetzung ist, dass die Stadien über mehr als 10 000 Plätze verfügen, kein festes Dach haben und die Veranstaltung „von herausragender Bedeutung für Deutschland“ ist.

Private Feiern:
Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.

Kontaktbestimmungen:
Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist seit Dienstag Prostitution wieder zulässig – allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.

HESSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

Private Feiern:
Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln.

Kontaktbestimmungen:
Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 statt 25 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro.

Öffentliche Veranstaltungen:
Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.

Private Feiern:
Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.

Kontaktbestimmungen:
Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt bei 10 000 Euro.

Öffentliche Veranstaltungen:
Für Veranstaltungen im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Änderungen wird es frühestens im Oktober geben.

Private Feiern:
Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Änderungen wird es frühestens im Oktober geben.

Kontaktbestimmungen:
Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Änderungen sind frühestens ab Oktober zu erwarten.

NORDRHEIN-WESTFALEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung.

Öffentliche Veranstaltungen:
Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden – die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben: Unter anderem muss der Veranstalter sicherstellen, dass auch An- und Abreise unter Einhaltung des Infektionsschutzes erfolgen können. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden. Sonderregelungen gelten etwa in der Fußball-Bundesliga: dort dürfen gemäß einer Vereinbarung der Bundesländer nur 20 Prozent der Plätze belegt werden.

Private Feiern:
Für private Feiern zuhause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzungen sind zudem die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste.

Kontaktbestimmungen:
Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen.

Öffentliche Veranstaltungen:
In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

Private Feiern:
Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

Kontaktbestimmungen:
Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

Private Feiern:
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

Kontaktbestimmungen:
Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen:
Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Besucher dürfen bei Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen. Für Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner geben.

Private Feiern:
In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

Kontaktbestimmungen:
Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

SACHSEN-ANHALT:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen.

Öffentliche Veranstaltungen:
Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, vom 1. November dürfen es 1000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein. Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen.

Private Feiern:
Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Kontaktbestimmungen:
Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse.

Öffentliche Veranstaltungen:
Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

Private Feiern:
Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

Kontaktbestimmungen:
Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution seit Dienstag wieder unter strengen Auflagen erlaubt.

THÜRINGEN:

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

Öffentliche Veranstaltungen:
Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober Volksfeste und Versammlungen mit Ausnahme von Sitzungen der Kommunalparlamente untersagt.

Private Feiern:
Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober in geschlossenen Räumen private Feiern mit mehr als 30 Menschen untersagt. Im Freien sind laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes bis zu 50 Teilnehmer zugelassen.

Kontaktbestimmungen:
Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.
(dpa/KP)

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