Rechtslage

Mobbing: Schadensersatz ist steuerfrei

Koch hält Hände an Kopf
Wer bei Verdacht auf Mobbing gekündigt wird und erfolgreich dagegen klagt, darf seinen Schadenersatz nicht als Arbeitslohn versteuern. (© jinga80 / fotolia)
Auch in der Gastro gibt es Mitarbeiter oder Vorgesetzte, die gemobbt werden. Wer sich juristisch dagegen wehrt, hat bei einer Kündigung aus „personenbedingten Gründen“, gute Chancen auf eine Entschädigungszahlung. Es gibt allerdings einen Haken.  
Mittwoch, 26.04.2017, 11:08 Uhr, Autor: Felix Lauther

Ein Schadenersatz, den ein Arbeitgeber seinem Angestellten wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung zahlen muss, ist kein Arbeitslohn und damit steuerfrei. Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße am Dienstag mitteilte, ist das auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Vorwürfe abstreitet.

In dem vorliegenden Fall hatte nach Angaben des Finanzgerichts eine Frau gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses „aus personenbedingten Gründen“ geklagt und eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung verlangt. Der Arbeitgeber stritt die Benachteiligung zwar ab, vor Gericht einigten sich beide Parteien jedoch auf einen Vergleich und eine Entschädigung von 10.000 Euro. Das für die Frau zuständige Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden wollte diese Summe als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Laut Gericht handelte es sich bei der Zahlung jedoch um einen Ausgleich immaterieller Schäden. Dieser sei nicht als Arbeitslohn zu sehen und daher steuerfrei. (dpa / FL)

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