„Wirtschaftshilfe wird einmalige Kostenpauschale“
Gleichzeitig mit dem erneuten Lockdown haben Bund und Länder eine außerordentliche Wirtschaftshilfe für die betroffenen Betriebe angekündigt. Insgesamt soll ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro aus Mitteln der Corona-Hilfsprogramme zur Verfügung stehen. „Generell ist zu sagen, dass der Ansatz bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe ein etwas anderer ist als bei der Überbrückungshilfe, denn es geht um eine Entschädigung für Ausfälle, die den Unternehmen durch die Schließungen entstehen“, erklärt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) auf Anfrage von HOGAPAGE. Genauere Details würden jedoch noch geklärt und in Kürze veröffentlicht.
„Es geht insbesondere um die Fixkosten“
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.
„Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt“, erläutert das BMWi. „Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.“ Wurde ein Unternehmen nach November 2019 gegründet werden für den Vergleich die Umsätze von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige hingegen können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen.
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Das Beihilferecht der Europäischen Union gibt jedoch bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird zudem mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
„Die Beantragung wird aktuell geklärt und finalisiert“, so das BMWi. „Wir wollen hierfür die vorhandene Plattform nutzen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.“ Auch die Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden.
Überbrückungshilfe III
Da das Wirtschaftsministerium erwartet, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs hinnehmen müssen, wird auch die bisherige Überbrückungshilfe an die neue Situation angepasst. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Die sogenannte Überbrückungshilfe III wird dann für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 gezahlt – zu verbesserten Konditionen. Details stehen jedoch auch hier noch nicht fest.
(BMWi/NZ)