Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Das Bundeskabinett hat grünes Licht für einen Sonderfonds in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro gegeben, mit dem Kulturveranstaltungen nach der langen Zeit der Pandemie wieder ermöglicht werden sollen. Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten.
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.
Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen
Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen Tickets ansteigen.
Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist auf 100.000 Euro pro Veranstaltung gedeckelt.
Der Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach Durchführung der Kulturveranstaltung über die Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Bereich die Veranstaltung stattfand. Zuvor muss die Veranstaltung registriert werden. Dabei sind das Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente einzureichen, die geplante und erwartete Auslastung anzugeben sowie die maximale Kapazität des Veranstaltungsorts. Damit die Bearbeitung der Anträge effizient erfolgen kann, gibt es die Möglichkeit, gebündelte Anträge zu stellen. Es muss sich jeweils um Kulturveranstaltungen handeln.
Ausfallabsicherung für kleinere Kulturveranstaltungen
Die eigentliche Ausfallabsicherung ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen, aber auch für Kulturveranstaltungen mit unter 2.000 Besuchern wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirtschaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine Entschädigung. Diese beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen
Ob 2022 Konzerttourneen oder Festivals stattfinden, entscheidet sich in den nächsten Monaten, denn derartige große Kulturveranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik. Sie haben oft eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit. Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch. Um Planungssicherheit zu geben und sicherzustellen, dass große Konzerte, Festivals und Kulturveranstaltung trotz der Corona-Pandemie wieder geplant werden, enthält der Sonderfonds des Bundes als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen. Mit ihrer Hilfe werden Ausfall- oder Verschiebungskosten werden bis zu 80 Prozent der entstanden Ausfallkosten übernommen, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Die Veranstalter müssen die Kulturveranstaltung dafür im Vorfeld auf der IT-Plattform der Länder registrieren.
Zudem gibt es, ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe, eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Es ist den Vertragspartnern bekannt zu geben, dass eine Veranstaltung für eines der Module des Sonderfonds registriert ist. Das soll Transparenz zwischen den Vertragspartnern schaffen. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.
(Bundesministerium der Finanzen/NZ)