Hilfsgelder

Novemberhilfe kann beantragt werden

Geldfächer aus 50- und 100-Euro-Banknoten
Ab sofort können die Novemberhilfen beantragt werden. (Foto: ©POLONIO VIDEO/stock.adobe.com)
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe – ist freigegeben. Ab sofort können die Anträge eingereicht werden. Frist ist der 31. Januar 2021. Was jetzt gilt und alle Infos finden Sie im Beitrag.
Mittwoch, 25.11.2020, 16:08 Uhr, Autor: Kristina Presser

Ab sofort kann die bereits Ende Oktober 2020 angekündigte außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Anträge müssen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt in elektronischer Form über die bundeseinheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bis zum 31.01.2021 eingereicht werden.

Novemberhilfe: Die wichtigsten Punkte für das Gastgewerbe

  • Notwendige Voraussetzung für die Novemberhilfe ist die Betroffenheit von den Schließungsverordnungen der Länder – selbst ein erheblicher Umsatzeinbruch begründet keine Antragsberechtigung.
  • Beherbergungsbetriebe werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Sofern sie mit nicht touristischen Übernachtungen im November 2020 Umsätze erzielen, werden diese bis zur Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
  • Gastronomiebetriebe im Sinne von § 1 Gaststättengesetz gelten als direkt betroffen. Beim Vergleichsumsatz gilt die Sonderregelung, dass jeweils nur die Inhaus-Umsätze betrachtet werden. Dadurch darf im November 2020 ein höherer Umsatz als 25 % mit Take-away und Liefergeschäft gemacht werden, ohne dass dieser angerechnet wird. Das gilt z.B. auch für Konditoreien mit angeschlossenem Café. Imbissbetriebe, die ausschließlich Außerhausumsätze erzielen, sind daher nicht antragsberechtigt.
  • Kantinen und Caterer sind in der Regel keine Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes und damit nicht direkt betroffen. Caterer können aber – je nachdem wer sie beauftragt – als indirekt oder über Dritte betroffene Unternehmen antragsberechtigt sein, wenn sie überwiegend Veranstaltungen beliefern, die durch die Schließungsverfügungen untersagt sind. Haben sie mehrere Geschäftsfelder, gelten sie als Mischbetriebe. Die Sonderregelung für Gaststätten, also die Differenzierung nach Inhaus- und Außerhaus-Umsätzen, gilt bei ihnen nicht.
  • Mischbetriebe sind antragsberechtigt, wenn ihr Gesamtumsatz zu mindestens 80 % von den Schließungsverfügungen betroffen ist. Maßgeblich für die Zuordnung ist in der Regel der Jahresumsatz 2019.
  • Diese 80 %-Marke gilt auch für verbundene Unternehmen. Hier kommt es für die 80 %-Betrachtung auf den inländischen verbundweiten Umsatz im Jahr 2019 an. Es darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Der Vergleichsumsatz bezieht sich ausschließlich auf den Teil des Umsatzes, der von den Unternehmensteilen erzielt wird, die von den Schließungsverfügungen direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.
  • Vergleichsumsatz für die Berechnung der Novemberhilfe ist grundsätzlich der Nettoumsatz im November 2019. Ausnahmen davon gelten nur bei Soloselbständigen (alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz 2019) und Gründern (bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung).
  • Im Rahmen der europarechtlichen Kleinbeihilferegelung und der De-Minimis-Regelung (d.h. Beihilferahmen maximal 1 Mio €) wird u.a. auch ein KfW-Schnellkredit berücksichtigt. Bisherige Veröffentlichungen der Ministerien waren diesbezüglich widersprüchlich. Wenn die Beihilfeobergrenze bereits ausgeschöpft ist, ist eine Gewährung der Novemberhilfe jedoch dennoch möglich, wenn die bisherige Kleinbeihilfe vor der Gewährung von Novemberhilfe zurückgezahlt wird. Die KfW hat diesbezüglich informiert, dass es jetzt ermöglicht wurde, den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen.
  • Bezüglich der „Novemberhilfe plus“ für Unternehmen, bei denen dieser beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, wird noch an der Programmergänzung gearbeitet. Die „Novemberhilfe plus“ kann sich inhaltlich von der „Novemberhilfe“ unterscheiden. Es soll aber möglich sein, Novemberhilfe zu beantragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt „Novemberhilfe plus“. Die Leistungen werden dann angerechnet.

Weiterführende Informationen – die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Novemberhilfen – gibt es: hier

Auch Abschlagszahlungen soll es geben

Außerdem wichtig: Ab Ende November sollen für Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt werden, heißt es auf der Überbrückungshilfe-Webseite.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro).
  2. Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
  3. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  4. Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020, voraussichtlich am 25. November 2020.
  5. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

(ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Dehoga Bayern/KP)

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