Hilfsgelder

Neues zur Überbrückungshilfe III

Euro-Geldscheine, ein Kugelschreiber neben einer Brille und das Wort Überbrückungshilfe
Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien zur Beantragung der Überbrückungshilfe III veröffentlicht. (Foto: ©Butch/stock.adobe.com)
Aufbauend auf der Überbrückungshilfe I + II hat das Bundesfinanzministerium die Kriterien für das dritte Finanzpaket erweitert. Wer antragsberechtigt ist, welche Kosten gefördert werden – das und mehr finden Sie hier.   
Montag, 11.01.2021, 16:04 Uhr, Autor: Kristina Presser

Die Novemberhilfe ist noch nicht ausbezahlt, von der Dezemberhilfe ganz zu schweigen, da taucht schon das nächste Finanzhilfepaket auf – zumindest namentlich: die Überbrückungshilfe III. Sie soll von den Lockdown-Schließungen betroffenen Unternehmen für die Monate Januar bis Juni 2021 ausbezahlt werden. Im Gegensatz zu den ersten beiden Phasen – Überbrückungshilfe I + II – habe man das Finanzpaket inzwischen verbessert und deutlich ausgeweitet, heißt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Dieses hat inzwischen eine Übersicht veröffentlicht, die die gängigsten Fragen zum Produkt beantworten soll.

Antragsberechtig für die Überbrückungshilfe III sind demnach Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbstständige Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro. Seit dem 1. Januar 2021 sind antragsberechtigt:

  • Unternehmen, die seit dem 2. November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind.
  • Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden.
  • Unternehmen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten und deren Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen.

Je nach Betroffenheit gibt es unterschiedliche Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

1.: Für den Dezember 2020 antragsberechtigt sind Unternehmen, die

  • von den bundesweiten Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 erleiden.
  • zwar nicht unmittelbar schließen mussten, aber einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Sie sind als indirekt Betroffene ebenfalls antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gilt, wer nachweislich und regelmäßig 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den staatlichen Schließungen betroffenen Unternehmen erzielt.

-> Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für den Monat Dezember 2020.

2.: Ab Januar 2020 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 2. November und 16. Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erleiden. Der Antrag gilt für den jeweiligen Schließungsmonat im Jahr 2021.

3.: Antragsberechtigt für November und Dezember 2020 sowie Schließungsmonate im ersten Halbjahr 2021 sind außerdem Unternehmen, die in dem Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr als 40 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 erleiden.

-> Die betroffenen Unternehmen erhalten die Hilfe für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in welchem es bundesweite Schließungen gab und ein entsprechender Umsatzeinbruch erlitten wurde.

4.: Antragsberechtig für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 sind zudem Unternehmen, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder
  • einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

-> Die betroffenen Unternehmen können die Hilfe für den gesamten Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 beantragen, sofern im jeweiligen Monat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent vorlag.

Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich jeweils an der Höhe des Umsatzausfalls in dem Monat, für den die Förderung beantragt wird.

Aufbauend auf der Überbrückungshilfe I + II wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, und damit jenen Ausgaben, die für ein Unternehmen trotz Lockdown fortlaufen, wie Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 € erhöht. Für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind, gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro Monat.

Mehr zu den Fördermaßnahmen und Fragen rund um die Überbrückungshilfe III: hier.

(Bundesfinanzministerium/Dehoga Bayern/KP)

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