Corona-Regelungen

Maskenpflicht wieder aktuell für Gastronomie

Maskenpflicht
Kommt die Maskenpflicht in der Gastronomie zurück? (Foto: © Halfpoint/stock.adobe.com)
Die Koalition will für den Herbst zusätzliche Eindämmungsmöglichkeiten besiegeln – aber auch eine Lockerung. Dabei geht es auch darum, wo wieder die Maskenpflicht eingeführt werden soll. Doch was heißt das genau für die Gastronomiebranche?
Donnerstag, 08.09.2022, 12:31 Uhr, Autor: Sandra Lippet

Die Union forderte grundlegende Kurskorrekturen. Gesundheitsexperte Tino Sorge (CDU) sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Mit diesem Gesetz hat die Ampel eine Chance verpasst, Deutschland zurück auf einen Pfad der Normalität und Eigenverantwortung zu führen.“ Zu zentralen Fragen des Corona-Herbstes bleibe sie Antworten schuldig.

Künftige Bestimmungen

Konkret geht es zum einen um die künftigen Corona-Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz. Sie sind Rechtsgrundlage für Maßnahmen in den Ländern und nennen mögliche Instrumente.

Länderregelungen

Die erste Länder-Stufe: Ab 1. Oktober sollen die Länder jeweils bei sich Auflagen verhängen können. Dazu zählt weiter die Maskenpflicht im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen. Das betrifft auch die Gastronomie-Branche, denn es sollen auch wieder Masken in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften und Restaurants Pflicht werden können – mit der zwingenden Ausnahme, dass man keine Maske braucht, wenn man in der Gastronomie und bei Kultur-, Freizeit- oder Sportveranstaltungen einen negativen Test vorzeigt.

An Schulen und Kitas sollen Tests vorgeschrieben werden können. Möglich werden auch Maskenpflichten in Schulen – aber erst ab der fünften Klasse und nur soweit dies „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist“.

Die zweite Länder-Stufe: Bei einer regional kritischeren Corona-Lage sollen die Länder noch weitere Vorgaben verhängen können.

Dazu zählen Maskenpflichten auch bei Veranstaltungen draußen, wenn dort Abstände von 1,50 Metern nicht möglich sind. Vorgeschrieben werden können Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen. Außerdem sollen Besucher-Obergrenzen für Innenveranstaltungen möglich sein.

Die Maßnahmen soll aber nicht einfach die Landesregierung festlegen können, nötig sein soll ein Landtagsbeschluss. Bedingung soll zudem sein, dass eine konkrete Gefährdung für das Gesundheitswesen oder andere wichtige Versorgungsbereiche für eine Region festgestellt wird.

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