Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Kurzzeitige Beschäftigung von ausländischem Personal ermöglicht

Bedienung nimmt Bestellung auf
Durch die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung können ausländische Arbeitskräfte in Spitzenzeiten kurzfristig eingestellt werden. (Foto: © Drazen/stock.adobe.com)
Am 1. März tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Ein Bestandteil ist die sogenannte kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Diese eröffnet auch dem Gastgewerbe neue Möglichkeiten, um den Arbeitskräftebedarf zu decken und sich auf saisonale Schwankungen vorzubereiten.
Dienstag, 20.02.2024, 16:07 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Sie tritt mit der zweiten Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ am 1. März 2024 in Kraft. 

„Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potenzial zu erschließen“, sagt Vanesa Ahuja, BA-Vorständin für das internationale Geschäft.

Die neue Regelung gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, für Engpässe in Spitzenzeiten, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen, ausländische Arbeitnehmer für bis zu acht Monate einzustellen. Eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen.

Tätigkeiten etwa in der Gastronomie sind wegen der Arbeitszeiten am Abend oder Wochenende beispielsweise für inländische Alleinerziehende mit Kindern nicht immer möglich.

Rekrutierung durch die Unternehmen

Die Arbeitskräfte werden von den Unternehmen selbst rekrutiert und angeworben, die BA verantwortet die Prüfung der Voraussetzungen.

Voraussetzungen sind unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

BA legt Kontingent fest

Zudem sieht die Regelung ein Kontingent vor, das die BA festsetzt. Für das Jahr 2024 hat die BA ein Kontingent von 25.000 Zustimmungen für alle Branchen festgesetzt. Davon ausgenommen sind Erntehelfer in der Landwirtschaft.

Arbeitgeber können bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland ab März auch online beantragen.

Erleichterungen für Berufserfahrene 

Die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beinhaltet, dass Berufserfahrene ausländische Fachkräfte zukünftig einfacher eine Arbeit aufnehmen können.

„Mit den neuen Regeln steigt Deutschlands Attraktivität für ausländische Fachkräfte. In vielen Berufen kann nun die Arbeit in Deutschland aufgenommen und die berufliche Anerkennung hier in Deutschland angestoßen werden. Die berufliche Anerkennung bleibt aber dennoch für viele Ausländer ein komplexer, zeitaufwändiger und langwieriger Weg. Wichtig wären auch schnellere und einfachere berufliche Anerkennungsverfahren“, sagt Vanessa Ahuja, Vorständin für das internationale Geschäft der BA.

Ausweitung der Regelungen für Berufserfahrene

Die neue Regelung gilt nun für alle nicht reglementierten Berufe in allen Branchen. Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen können künftig auch dann in Deutschland eine qualifizierte Tätigkeit ausüben, wenn sie über einen im Ausland erworbenen und anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen. Das gilt in nicht reglementierten Berufen auch dann, wenn dieser noch nicht in Deutschland anerkannt ist.

Bei Berufsabschlüssen ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Zudem muss das Jahresgehalt nach aktueller Beitragsbemessungsgrenze bei mindestens 40.770 Euro (2024) liegen, sofern der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.

Anerkennungspartnerschaft ermöglicht Beginn des Anerkennungsverfahrens nach der Einreise

Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ausländischen Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit eröffnet, ihr Anerkennungsverfahren komplett im Inland durchzuführen.

Arbeitgeber und die angehende Fachkraft verpflichten sich, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind ein Arbeitsvertrag und eine im Ausbildungsstaat anerkannte, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder ein Hochschulabschluss. Darüber hinaus sind deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER) erforderlich.

Erste Stufe trat im November 2023 in Kraft

Bereits im November 2023 wurden die Gehaltsschwellen für die „Blaue Karte“ abgesenkt und die Möglichkeit zum Branchenwechsel in bestimmten Berufen geöffnet.

(ots/SAKL)

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