Coronaregeln

Keine Covid-Isolation mehr in vier Bundesländern

In Bayern wurde die Isolationsplficht für Covid-Infizierte abgeschafft.
Schluss mit Quarantäne! In Bayern ist die Isolationsplicht für Covid-Infizierte seit dem 16. November Geschichte. (Foto: © Luca Lorenzelli/adobe.stock.de)
In einigen Bundesländern wurde jüngst die Isolationspflicht für Corona-Infizierte abgeschafft. Schutzmaßnahmen müssen aber weiterhin eingehalten werden. Gibt es Sonderregeln für das Gastgewerbe?
Freitag, 18.11.2022, 14:36 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker

Nachdem die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg in gemeinsamer Abstimmung die mindestens fünftägige Isolationsplicht Corona-Infizierter zum 16. November 2022 abschafften, folgte Schleswig-Holstein am 17. November. In Hessen soll die Isolationsplicht Anfang nächster Woche entfallen.

Dennoch müssen auch weiterhin Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Alle beschlossenen Regelungen gelten mit nur wenigen Ausnahmen über alle Berufsgruppen hinweg – somit auch für das Gastgewerbe.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt auch weiterhin für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird zwar das Tragen einer FFP2-Maske, doch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist ausreichend.

Die Maskenpflicht gilt weder in der eigenen Wohnung, noch im Freien – zumindest dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Sie gilt ebenfalls nicht in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.

Betret- und Tätigkeitsverbote

Es gilt bislang ein Betretungsverbot für Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ausnahmen bestehen jedoch für heilpädagogische Tagesstätten.

Auch Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucher für große Gemeinschaftsunterkünfte wie zum Beispiel Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber oder Justizvollzugsanstalten müssen sich an das Tätigkeits- und Betretverbot halten.

Das Tätigkeitsverbot gilt dagegen nicht in heilpädagogischen Tagesstätten sowie für Beschäftigte, Betreiber und ehrenamtlich Tätige von Krankenhäusern, von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, von voll- und teilstationären Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung behinderter Menschen sowie von Rettungsdiensten, soweit die oben genannten Personen jeweils in Bereichen ohne vulnerable Personen eingesetzt sind.

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