Bundesrat

Insolvenzantragspflicht bleibt ausgesetzt

Blick auf eine Abstimmung am 12. Februar 2021, der 1000. Plenarsitzung des Deutschen Bundesrates
Blick auf eine Abstimmung am 12. Februar 2021, der 1000. Plenarsitzung des Deutschen Bundesrates. (Foto: © Bundesrat | Dirk Deckbar)
Der Bundesrat hat einer Fristverlängerung für Insolvenzanträge und Steuererklärungen zugestimmt. Neues Fristende ist nun der 30. April 2021.
Montag, 15.02.2021, 09:36 Uhr, Autor: Kristina Presser

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 12. Februar 2021, zugestimmt, dass die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt bleibt – neue Frist ist der 30. April 2021. Dieser Beschluss gilt für Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass diese Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18. Januar 2021 erhoben, der Bundestag 10 Tage später umgesetzt.

Soweit von November 2020 bis Ende Februar 2021 aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Anfechtungsschutz bei Stundungen

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Steuerberater erhalten mehr Zeit

Weiterer Corona-bedingter Aufschub: Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet. Hintergrund ist, dass Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.
(Bundesrat/KP)

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