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Gaststättenerlaubnis: Erlass zur Fristverlängerung in BW

Stühle und Tische stehen gestapelt vor geschlossenem Restaurant
Gastronomen müssen sich in Baden-Württemberg für die Verlängerung der Gaststättenerlaubnis nur formlos an die zuständige Behörde wenden. (Foto: ArTo/stock.adobe.com)
Auch Baden-Württemberg hat auf das drohende Erlöschen der Gaststättenerlaubnis reagiert. In einem Erlass wurden die Behörden aufgefordert, die pandemiebedingte Schließung als wichtigen Grund für die Fristverlängerung anzusehen. Gastronomen müssen sich nur formlos an die zuständige Behörde wenden.
Freitag, 19.03.2021, 10:54 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat durch einen Erlass auf die besondere Situation vieler Gaststätten im Land reagiert. Aufgrund der Pandemie sind viele Gaststätten seit einem Jahr durchgehend geschlossen – normalerweise erlischt eine Gaststättenerlaubnis dann. Aus wichtigem Grund kann diese Jahresfrist jedoch durch die zuständige Gaststättenbehörde verlängert werden. Das Wirtschaftsministerium hat in seinem Erlass an die nachgeordneten Gaststättenbehörden klargestellt: „Die pandemiebedingte Schließung ist natürlich als wichtiger Grund für eine Fristverlängerung anzusehen. Ein drohender Verlust der Gaststättenerlaubnis aufgrund längerer Betriebsschließung während der Pandemie kann so schnell und unbürokratisch verhindert werden“, so Wirtschaftsministerium Dr. Hoffmeister-Kraut.

Eine formlose E-Mail reicht aus

Gaststätteninhaber können aufgrund des Erlasses bei ihrer zuständigen Behörde formlos per E-Mail oder auch per Telefon eine Fristverlängerung beantragen. In Frage kommt dies, wenn eine Gaststätte pandemiebedingt ein Jahr lang durchgehend vollständig geschlossen war, also beispielsweise auch kein Straßenverkauf oder Lieferservice angeboten wurde. Das Wirtschaftsministerium hat in seinem Erlass klargestellt, dass die Fristverlängerung, sollte sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist beantragt worden sein, notfalls auch nach Fristende von der Behörde bewilligt werden kann. Ebenfalls kann die Fristverlängerung ausnahmsweise auch von Amts wegen (ohne Antrag) ausgesprochen werden, dies allerdings nur binnen eines Monats nach Ablauf der jeweils geltenden Jahresfrist. Die zuständigen Gaststättenbehörden können zugleich auch durch eine Allgemeinverfügung die Fristverlängerung veranlassen. Dies obliegt den Behörden vor Ort und kann nicht durch das Wirtschaftsministerium veranlasst werden. „Durch den Erlass geben wir den Behörden vor Ort die Möglichkeit, flexibel auf die aktuelle Situation zu reagieren“, so die Ministerin weiter. Gaststätteninhaberinnen und -inhaber, deren Betrieb seit einem Jahr durchgehend geschlossen ist, sollten sich sicherheitshalber frühzeitig an ihre zuständige Behörde wenden.

(Wirtschaftsministerium BW/NZ)

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