Beherbergungsverbote

Dorint Klage abgewiesen

Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender bei Dorint
Dirk Iserlohe sorgt sich weiter um die Branche. (Foto:© Honestis AG)
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt lehnt im Eilverfahren den Rechtsschutz gegen das Beherbergungsverbot ab und begründet die Ablehnung mit der Pflicht zur Entschädigung.
Donnerstag, 05.11.2020, 13:54 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Bereits am 2. November hatte die Dorint Gruppe bei den zuständigen Oberverwaltungsgerichten Anträge auf einstweilige Aussetzung der Übernachtungsverbote gestellt. Es fehle an der Verhältnismäßigkeit der Anordnungen in Bezug auf die betroffene Branche, hatte Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe argumentiert. Gestern Abend erreichte Dorint nun auf 25 Seiten eine dezidiert ausgearbeitete Ablehnung des Antrages. Als Begründung nennt das Gericht, die Entschädigungsansprüche, die durch die Regierung angekündigt worden seien.

Sieg in der Niederlage

Dirk Iserlohe kann also erstmal aufatmen, denn die Ablehnung des Eilantrages ist aus Sicht des OVG an konkrete Entschädigungsansprüche gekoppelt: Man könne sich auf das Eckpunktepapier der Regierung vom 28. Oktober verlassen. Dort sollen auch Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern einen finanziellen Ausgleich bekommen, für dessen Höhe die Zusage – wie für kleinere Unternehmen – von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats der Anhaltspunkt sei. Ferner stellt das OVG Sachsen-Anhalt fest: „Der Erholungsurlaub wird durch die Verordnung nicht berührt“.

Entschädigungsansprüche sollen durch Gesetzesvorlage der Bundesregierung wegfallen

Am 6. November will der Bundestag jedoch darüber entscheiden, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSG) dahingehend ergänzt werden soll, dass Einschränkungen allgemeiner Art für drohende Gefahren entschädigungslos durch die Länder erlassen werden können. „Will die Bundesregierung denn nun den Branchen, die Sonderopfer zu tragen haben, die bisher berechtigten Ansprüche auf Entschädigungen vorenthalten?“, fragt sich Dirk Iserlohe und appelliert eindringlich dafür den Gesetzesentwurf zu überdenken. Angemessen wäre es, die Änderungen hinsichtlich der betrieblichen Schließungen beziehungsweise Einschränkungen und Maßnahmen, die unmittelbar zu Umsatzverlusten führen, nicht dem § 28a IfSG zuzuordnen, sondern dem § 16 IfSG. Dieser ermögliche doch ein ebenso breites Spektrum von Maßnahmen zur Abwendung drohender Gefahren. Iserlohe warnt, dass der vorliegende Gesetzesentwurf disruptive Ansätze für ganze Branchen habe, was verfassungsrechtlich höchst bedenklich sei und den Vorgaben des OVG keinerlei Rechnung trage.

(Honestis AG/NZ)

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