DEHOGA begrüßt Initiative gegen Abmahnmissbrauch
Ein kleiner formaler Fehler im Impressum der Restaurant-Webseite? Abmahnung! Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen formaler Bagatellverstöße im Internet haben sich allmählich zum echten Ärgernis der Hotellerie und Gastronomie entwickelt. Zur Eindämmung des Missbrauchs hat Bundesjustizministerin Katarina Barley nun einen Gesetzesentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt, damit Abmahnungen nur noch „im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs erfolgen und nicht zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen“ genutzt werden. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßen diese Gesetzesinitiative ausdrücklich, sehen aber noch Nachbesserungsbedarf.
Klagebefugnis soll nur noch bei bestimmten Kriterien gegeben sein
„Bei den Abmahnungen handelt es sich meistens um formale Informations- und Kennzeichnungspflichten im Impressum“, kritisiert DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. Ihm zufolge läge die Vermutung nahe, dass dabei die Abmahngebühren deutlich mehr im Vordergrund stünden als die Beendigung von Wettbewerbsverstößen.“ Der IHA-Vorsitzende Otto Lindner ergänzt: „Wir halten das bewährte System der privaten Rechtsdurchsetzung mittels Abmahnung und Unterlassungsklage für unverzichtbar, aber es muss zukünftig ausgeschlossen werden, dass einzelne Verbände oder Rechtsanwaltskanzleien dieses Instrument weiter missbrauchen können. Eine Klagebefugnis für Verbände sollte nur noch dann gegeben sein, wenn diese in eine Liste mit zielführenden Voraussetzungen und Pflichten für qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen sind und diese Liste der Überprüfung durch das Bundesamt der Justiz unterliegen.“
Rechtsberatung statt Abmahnungen
In einer gemeinsamen Stellungnahme schlugen DEHOGA und IHA dem Justizminsterium eine solche Kriterienliste vor. Zu den Forderungen gehöre unter anderem, dass dem Verein eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehören muss, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben oder dass der Verein nicht nur Abmahnungen aussprechen darf, sondern nachweislich Beratung und Informationen über die Rechtslage erteilen muss. Im Onlinebereich sollte Mitbewerbern bei konkret festzulegenden Informations- und Kennzeichnungspflichten die Abmahnbefugnis generell entzogen und ausschließlich qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbänden überlassen werden. Für alle anderen Fälle sollen Mitbewerber dagegen anspruchsberechtigt bleiben. „Damit wäre die drängendsten Probleme des Abmahnmissbrauchs wegen Formalverstößen im Internet schon einmal gelöst“, sagten Guido Zöllick und Otto Lindner zuversichtlich. (TH)