Schutzmaßnahmen

Corona-Regeln in den Ländern – was gilt wo?

Kellner mit Maske bedient Gast
Die BGN rät dazu, auch nach Wegfall der Corona-Arbeitsschutzverordnung und -Arbeitsschutzregel Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. (Foto: © Drazen/stock.adobe.com)
Mit ihren Beschlüssen von Anfang Dezember haben Bund und Länder nochmals nachgelegt, um der immer dramatischeren Corona-Lage Herr zu werden. Die aktuelle Lage im Überblick:
Mittwoch, 08.12.2021, 09:40 Uhr, Autor: Martina Kalus

Ob Kino oder Weihnachtsmarkt, Einzelhandel, Restaurant oder Friseurbesuch: Bundesweit gelten verschärfte Corona-Vorschriften, mit unterschiedlichen Regeln in den einzelnen Ländern:

Baden-Württemberg: Beim Restaurant– und Zoobesuch, im Fitnessstudio, am Skilift und an vielen anderen Orten müssen jetzt auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test vorweisen (2G plus). Allerdings gibt es großzügige Ausnahmeregelungen für Menschen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“). Für sie entfällt die Testpflicht häufig. Das gilt auch für Genesene, wenn die Infektion maximal sechs Monate zurückliegt, sowie für Geimpfte, die die letzte Spritze vor nicht mehr als sechs Monaten bekommen haben.

Für Zuschauer bei Kultur- oder Sportveranstaltungen, für Messen, Tagungen und Kongresse sowie für private und öffentliche Veranstaltungen und Feiern in nicht-privaten Räumen gilt die 2G plus Regel. Es gibt Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und „Geisterspiele“ im Fußball vor bis zu 750 Zuschauern. Weihnachtsmärkte wurden verboten und Clubs sowie Diskotheken geschlossen. Für den Einzelhandel gilt landesweit eine 2G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene). Ausgenommen sind etwa Supermärkte und Apotheken.

Bayern: Es gelten schrittweise immer schärfere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. So dürfen nur noch Geimpfte und Genesene im Einzelhandel einkaufen Geschäfte des täglichen Bedarfs sind ausgenommen. Abgesehen davon gilt 2G schon fast flächendeckend, und in weiten Bereichen sogar schon 2G plus (Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Corona-Test): wie bei Theater oder Konzerten, Sportveranstaltungen oder Messen sowie für private und öffentliche Veranstaltungen und Feiern in nicht-privaten Räumen (außer in der Gastronomie – dort bleibt es bei 2G).

Zudem gilt 2G plus in vielen Freizeiteinrichtungen. Bei Kultur- und Sportevents sind nur maximal 25 Prozent an Zuschauern erlaubt in den Profiligen sind bis Jahresende sogar nur Geisterspiele gestattet. Weihnachts-, Jahrmärkte und Volksfeste sind verboten. In der Gastronomie gilt eine Sperrstunde ab 22 Uhr. Alle Clubs, Discos und Kneipen mussten schließen. Schulen und Kitas sind geöffnet.

Berlin: Zu den meisten Geschäften haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt (2G). Ausgenommen sind unter anderem Supermärkte, Drogerien und Apotheken. In vielen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens darunter Restaurants, Kinos, Theater, Museen, Friseursalons, Fitness- und Tanzstudios – greifen zusätzlich zur 2G-Regel weitere Vorgaben. Dazu gehören eine Masken- oder Testpflicht sowie Abstandsgebote. Im Öffentlichen Personennahverkehr gilt die 3G-Regel plus Maske.

Private Treffen, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für Veranstaltungen gelten Obergrenzen von 1.000 Teilnehmern im Freien und 200 in geschlossenen Räumen. Bei Großveranstaltungen sind maximal 5000 Zuschauer draußen und 2500 drinnen erlaubt. In Clubs und Diskotheken darf nicht getanzt werden. Weihnachtsmärkte sind offen, hier gilt 2G plus Maskenpflicht.

Brandenburg: Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel, ausgenommen sind Supermärkte und andere Läden des notwendigen Bedarfs wie etwa Apotheken, Drogerien oder Banken. Auch in Gaststätten, Theatern, Kinos, Konzerthäusern und Freizeitbädern gilt: Zutritt nur noch für Geimpfte und Genesene. Weihnachtsmärkte wird es nicht geben.

Kontakte sind begrenzt: Es dürfen nur maximal fünf Ungeimpfte zusammen kommen. Für Geimpfte und Genesene gibt es hingegen keine Obergrenze. Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte müssen sich vor dem Betreten des Schulgeländes drei Mal pro Woche testen lassen. In den Innenräumen herrscht für alle Jahrgänge Maskenpflicht. In Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz über 750 gelten nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Bars, Clubs und Diskotheken müssen dort schließen. Bei einer Inzidenz über 350 gilt dort die Regel 2G plus.

Bremen: Bis mindestens zum 6. Januar 2022 gilt das 2G-Modell auch im Einzelhandel, davon ausgenommen sind Geschäfte für den täglichen Bedarf. In Schulen und allen weiteren Bildungseinrichtungen gilt Maskenpflicht. Ungeimpfte Personen dürfen sich bei privaten Zusammenkünften nur mit dem eigenen und zwei weiteren Personen eines anderen Hausstandes treffen. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur mit maximal 5000 Personen, unter freiem Himmel mit höchstens 15.000 erlaubt. Dabei dürfen nur höchstens 50 Prozent der Kapazitäten der Veranstaltungsstätte genutzt werden.

Hamburg: Auch hier gilt 2G im Einzelhandel. Ungeimpfte dürfen nur noch in Läden des täglichen Bedarfs, beispielsweise Supermärkten, Drogerien oder Apotheken, bedient werden. Und dort, wo es möglich ist etwa im Kino oder Theater muss auch unter 2G wieder Maske getragen werden. In Clubs, Bars und allen anderen Lokalen, in denen getanzt wird, gilt seit dem Wochenende 2G Plus. Zum Impf- oder Genesenen-Nachweis muss dann auch noch ein aktueller negativer Corona-Test vorgewiesen werden. Verschärft wurden auch die Ausnahmen für Minderjährige: Durften bislang alle unter 18-Jährigen ungeimpft an 2G teilnehmen, ist das nun nur noch für unter 16-Jährige der Fall.

Hessen: Ungeimpfte dürfen sich maximal mit zwei Hausständen im öffentlichen Raum treffen, dies gilt auch als Empfehlung für den privaten Raum. 2G gilt im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung. Eine 2G-plus-Option wurde gestrichen: Es ist Betreibern etwa der Gastronomie, von Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr möglich, auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht vollständig zu verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit Schnelltest einlassen. Für Zusammenkünfte, Fachmessen, Sportveranstaltungen oder Vereinstreffen sowie Kulturangebote gelten innen und außen jeweils mehrstufige Konzepte mit Beschränkungen, die von der Teilnehmerzahl abhängig sind.

Mecklenburg-Vorpommern: Es gilt ein mehrstufiges Ampel-Warnsystem, das klar festlegt, welche Schutzvorschriften einzuhalten sind. Derzeit befindet sich das Land in der Stufe Orange. Somit sind Restaurant– und Theaterbesuche nur Geimpften und Genesenen mit zusätzlichem negativem Corona-Test erlaubt. Hotelgäste müssen bei Anreise nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind und sich regelmäßigen Tests unterziehen, für Ferienwohnungen bleibt es bei einem Test bei Anreise.

Für Museums-, Kino- und Theater-Besuche gilt ebenfalls die 2G-plus-Regel, auch für das Training im Fitnessstudio. Clubs und Diskotheken sind schon längere Zeit wieder geschlossen. Für das Einkaufen gilt ab diesem Donnerstag prinzipiell 2G. Demnach dürfen inzidenzunabhängig nur noch Geimpfte und Genesene in die Läden. Ausnahmen gelten für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs. Den Friseur dürfen Geimpfte, Genesene und Getestete besuchen.

Niedersachsen: Die Regeln hier sind nach drei Warnstufen gegliedert. Derzeit gilt für weite Teile des Landes die Warnstufe 2. Damit verbunden ist die 2G-plus-Regel beispielsweise für Weihnachtsmärkte oder den Friseurbesuch. Auch für Veranstaltungen drinnen, etwa in Kinos und Theatern, gilt 2G plus draußen hingegen 2G. Bei der Testpflicht für Geimpfte und Genesene geht das Land einen Sonderweg: Menschen, die ihre Auffrischungsimpfung bereits erhalten haben, benötigen nun keinen zusätzlichen Testnachweis mehr. Der Ausschluss von Ungeimpften aus Teilen des Einzelhandels gilt von Samstag an.

Nordrhein-Westfalen: Wer nicht geimpft oder genesen ist, kommt nicht mehr in jedes Geschäft. Nicht Immunisierte dürfen nur noch in Läden für den täglichen Bedarf, der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden. Clubs und Diskotheken mussten schließen unabhängig von der Corona-Neuinfektionsrate vor Ort. Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen sind grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten begrenzt.

Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5.000. Stehplätze sind tabu. Weihnachtsmärkte bleiben landesweit für Geimpfte und Genesene offen. Die Kommunen dürfen jeweils auch strengere Maßnahmen einführen. Viele haben bereits 2G-Regeln für ihre Weihnachtsmärkte verhängt.

Rheinland-Pfalz: Ungeimpfte dürfen sich privat und im öffentlichen Raum nur noch mit Personen aus dem eigenen Haushalt sowie zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei Veranstaltungen im Freien und dort, wo Masken durchgängig getragen werden können, gilt 2G. Wo das Tragen von Masken nicht durchgängig möglich ist, greift die Regelung 2G plus, es müssen also Geimpfte und Genesene zusätzlich einen negativen Test vorweisen. Menschen mit Auffrischungsimpfung sind von der Testpflicht ausgenommen. Im Einzelhandel gilt bei der Zahl der maximalen Kunden wieder eine Personenbegrenzung. 2G gilt im Einzelhandel – mit Ausnahme von Läden des täglichen Bedarfs. Bei Großveranstaltungen ab 1.000 Personen dürfen nur 30 Prozent der Kapazität genutzt werden.

Saarland: Auch hier gibt es eine 2G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel – ausgenommen Geschäfte des täglichen Bedarfs. 2G gilt zudem im Freien für Gaststätten sowie für den Freizeit-, Sport- und Kulturbereich. Ausgenommen ist Sport alleine oder mit dem eigenen Haushalt. Ungeimpfte dürfen sich neben den Angehörigen des eigenen Hausstandes nur noch mit einer weiteren Person treffen. Für viele Innenbereiche reicht es nicht mehr, geimpft oder genesen zu sein. Zusätzlich muss ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden (2G plus). Das gilt etwa für die Gastronomie, Übernachtungen in Hotels, den Besuch von Schwimmbädern und Fitnessstudios sowie den Theater-, Kino- oder Museumsbesuch. Clubs und Diskotheken sind geschlossen.

Sachsen: In Sachsen gilt für große Teile des öffentlichen Lebens ein teilweiser Lockdown. Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zählen nicht mit. Auf öffentlichen Plätzen ist der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt. Für den Einzelhandel gilt die 2G-Regel. Ausgenommen sind etwa Supermärkte, Drogerien, Apotheken und Läden für Tierbedarf.

Friseure haben geöffnet. Mit Ausnahme von Bibliotheken sind alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen. Für Gaststätten ist ein 2G-Nachweis erforderlich. In Regionen mit einer Wocheninzidenz von mehr als 1000 greifen nächtliche Ausgangssperren.

Sachsen-Anhalt: Zu weiten Teilen des Einzelhandels, Gastronomie, Sport- und Kulturveranstaltungen haben nur noch Geimpfte und Genesene Zugang. Die neue Landesverordnung sieht für den Handel aber eine ganze Reihe von Ausnahmen von der 2G-Regel vor: So sind neben dem Lebensmittelhandel, Drogerien und Apotheken unter anderem auch Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte oder Fahrradläden ausgenommen. In Restaurants und Bars bleibt es bei 2G. Entscheiden sich Gastronomen für ein 2G-plus-Optionsmodell und verlangen zusätzlich aktuelle Tests, kann auf Masken und Abstände verzichtet werden. In Diskotheken gilt grundsätzlich 2G-plus.

Bei Sport- und Kulturgroßveranstaltungen darf maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität genutzt werden zugelassen sind aber höchstens 5.000 Personen in geschlossenen Räumen und 15.000 im Freien. Bei Sportgroßveranstaltungen sowie bei Chorveranstaltungen ist das 2G-plus-Modell verpflichtend. Wollen sich Ungeimpfte im öffentlichen oder privaten Raum mit anderen treffen, gelten Kontaktbeschränkungen.

Schleswig-Holstein: Ungeimpfte sind von weiten Teilen des öffentlichen Lebens ausgeschlossen. Kinder bis sieben Jahre und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, sind ausgenommen. Das Grundprinzip: Bei Freizeitveranstaltungen gilt drinnen 2G, für berufliche Veranstaltungen und für Jugendliche 3G. 2G gilt in Diskotheken, Sport in Innenräumen, Touristenübernachtungen in Hotels sowie in geschlossenen Räumen auf Weihnachtsmärkten.

Behörden können für Fußgängerzonen und Haupteinkaufsbereiche die Maskenpflicht anordnen. Maske tragen müssen auch Schüler im Unterricht. Private Zusammenkünfte innerhalb geschlossener Räume sind mit bis zu zehn ungeimpften Personen zulässig. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Weitere Verschärfungen sind geplant.

Thüringen: Bars, Clubs und Diskotheken mussten schließen, ebenso Saunen, Schwimm- und Erlebnisbäder. Für Menschen, die nicht geimpft und nicht von Covid-19 genesen sind, gilt eine Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Sie müssen auch ihre Kontakte stark einschränken auf zwei weitere haushaltsfremde Personen, wobei Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren nicht mitgezählt werden.

Unabhängig von einer Immunisierung gegen das Coronavirus gilt für alle eine Sperrstunde in der Gastronomie: Um 22 Uhr ist Schluss. Außerdem gilt in diesem Bereich und auch im Einzelhandel eine 2G-Regelung. Bedeutet: Dort kommen nur Genesene oder Geimpfte rein. Beim Sport in geschlossenen Räumen müssen geimpfte Thüringer bislang sogar noch einen negativen Test vorzeigen (2G plus).

(dpa/MK)

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