Gesetzesänderung

Bundesregierung will „begleitetes Trinken“ abschaffen: Was bedeutet das für die Gastronomie?

Bartender kontrolliert Ausweis
Wenn Zweifel am erforderlichen Alter des Gastes bestehen, sollten Kellner und Bartender vor dem Ausschank von Alkohol stets nach dem Ausweis gefragt werden. (Foto: © O2O Creative via Getty Images)
Dass Jugendliche bereits ab 14 Jahren zu bestimmten Bedingungen Alkohol trinken dürfen, ist umstritten. Die Regierung will dieser Praxis nun ein Ende setzen. Was bedeutet das für Gastronomen?
Donnerstag, 28.08.2025, 10:27 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die Bundesregierung will nach Angaben ihres Sucht- und Drogenbeauftragten das sogenannte begleitete Trinken von Jugendlichen ab 14 Jahren abschaffen. Man sehe gerade den Trend unter Jugendlichen, dass diese nicht tränken, gar nicht erst damit anfingen, so der CDU-Politiker Hendrik Streeck im ARD-"Morgenmagazin". „Und das ist eigentlich etwas, was wir verstärken wollen.“

Jugendliche in Deutschland dürfen regulär ab 16 Jahren Bier, Wein und Sekt kaufen und trinken. In Begleitung einer sorgeberechtigten Person ist das jedoch schon ab 14 Jahren erlaubt – auch in Gaststätten oder in der Öffentlichkeit.

Alkohol werde auch nicht besser, wenn man ihn in der Öffentlichkeit im Beisein der Eltern trinke, sagte Streeck. Das sei immer noch schädigend, gerade für junge Gehirne, da viele Prozesse in der Entwicklung noch nicht abgeschlossen seien, so der Arzt. 

Dehoga: „Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für das Gastgewerbe höchste Priorität“

Bereits im Juni hatten die Gesundheitsminister der Länder auf ein Verbot der Praxis gedrängt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßt den Fokus auf den Jugendschutz und betont die Verantwortung der Branche.

„Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für das Gastgewerbe höchste Priorität“, sagt Rechtsanwältin Sandra Warden, Geschäftsführerin im Dehoga Bundesverband und dort zuständig für die Bereiche Arbeitsmarkt, Berufsbildung und Soziales, auf Anfrage von HOGAPAGE.

Der Dehoga unterstütze seine Betriebe bereits seit vielen Jahren mit Schulungen und Praxismaterialien, damit die bestehenden Jugendschutzregelungen konsequent umgesetzt werden. So ist der Verband beispielsweise Partner der „Schulungsinitiative Jugendschutz“ – kurz „SchuJu“. Die Initiative unterstützt durch Personal-Schulungsmaßnahmen die Umsetzung des Jugendschutzes bei Abgabe und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in Handel, Online-Handel, Tankstellen und eben auch in der Gastronomie.

„Zur qualifizierten Einarbeitung im Service gehört unverzichtbar die Schulung zum Jugendschutz und dem Ausschank alkoholischer Getränke“, wird Ingrid Hartges, Hauptgeschäftsführerin Dehoga Bundesverband, auf der Webseite der Initiative zitiert. 

Handlungsempfehlungen beim Ausschank alkoholhaltiger Getränke

Die SchuJu fasst die wichtigsten Handlungsempfehlungen beim Ausschank alkoholhaltiger Getränke im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz zusammen. Aktuell fasst die SchuJu dabei folgende Punkte zusammen:

  1. Kein Ausschank von Bier, Biermischgetränken, Wein, weinhaltigen Mischgetränken oder Sekt an Jugendliche unter 16 Jahren! Kein Ausschank von Spirituosen oder spirituosenhaltigen Mischgetränken an Personen unter 18 Jahren!
  2. Ausnahme: Wenn eine personensorgeberechtigte Person (Eltern oder gesetzlicher Vormund) anwesend ist und dies erlaubt, ist die Abgabe und der Verzehr von Bier, Biermischgetränken, Wein, Weinmischgetränken und Sekt an 14- oder 15-jährige Jugendliche) in der Gastronomie erlaubt.
  3. Wenn Sie Zweifel am erforderlichen Alter des Gastes haben, bleiben Sie konsequent: Kein Ausweis, kein Ausschank! Bitten Sie den Gast gegebenenfalls, einen Ausweis zu holen, bevor Sie alkoholhaltige Getränke ausschenken!
  4. Bitten Sie den Gast um Verständnis, indem Sie darauf hinweisen, dass Sie eine hohe Strafe zahlen oder Ihre Gaststättenerlaubnis verlieren können, wenn Sie gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen.
  5. Sollte ein Gast uneinsichtig reagieren und aggressiv werden, bleiben Sie ruhig und ziehen Sie nach Möglichkeit eine Kollegin/einen Kollegen hinzu.
  6. Halten Sie sich auch an das Gaststättengesetz, in dem klar geregelt ist, dass kein Alkohol an erkennbar betrunkene Personen ausgeschenkt werden darf.

Wichtig: Sollte die geplante Gesetzesänderung in Kraft treten, entfällt die Ausnahme unter Punkt 2. Gastronomen dürfen dann kein Alkohol mehr an 14-Jährige ausschenken, selbst wenn sich diese in Begleitung einer sorgeberechtigten Person befinden.

Teams schulen und rechtssichere Prozesse sicherstellen

Die Diskussion um eine mögliche Abschaffung des begleiteten Trinkens sei eine gesellschaftliche und politische Frage, wie Sandra Warden, Geschäftsführerin im Dehoga Bundesverband, auf Anfrage von HOGAPAGE herausstellt. „Hier sind vor allem die Eltern gefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Unsere Aufgabe als Verband ist es, die Betriebe zu informieren und zu sensibilisieren“, betont Warden. 

Damit macht der Verband klar: Für Gastronomen bedeutet die geplante Gesetzesänderung keine große Veränderung. Wie bereits zuvor gilt es auch weiterhin, die Teams eines gastronomischen Betriebs gezielt zu schulen und rechtssichere Prozesse im Servicealltag sicherzustellen. Dabei sollte dann bei Inkrafttreten des geplanten Gesetztes verstärkt darauf geachtet werden, dass kein Alkohol an 14-Jährige ausgeschenkt werden darf, selbst wenn sie sich in Begleitung einer sorgeberechtigten Person befinden.

Sobald Zweifel am erforderlichen Alter des Gastes bestehen, sollte nach dem Ausweis gefragt werden, um das Alter entsprechend kontrollieren zu können. Kann das erforderliche Alter für den Ausschank von Alkohol nicht durch einen amtlichen Ausweis verifiziert werden, gilt es, konsequent zu bleiben und den Ausschank von alkoholischen Getränken an die entsprechende Person zu unterlassen. Gleichzeitig liegt die Verantwortung für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol jedoch weiterhin auch bei den Eltern.

(dpa/Dehoga/Schulungsinitiative Jugendschutz/SAKL)

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