Coronakrise

Ausgangsbeschränkung auch in Sachsen und Saarland

Junge Frau sitzt in einem Sessel, eine Tasse in der Hand, die Füße auf einen Heizkörper gestellt
Abwarten und Tee trinken – auch für Sachsen und das Saarland wurde nun eine Ausgangsbeschränkung erteilt. (Foto: ©weixx/stock.adobe.com)
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben nun auch das Saarland und Sachsen jeweils eine Ausgangsbeschränkung verhängt.
Sonntag, 22.03.2020, 17:20 Uhr, Autor: Kristina Presser

Nach Bayern haben nun auch die Bundesländer Sachsen und das Saarland eine Ausgangsbeschränkung beschlossen. Damit soll die weitere Verbreitung des Coronavirus verhindert werden.

Sachsen

Mit Berufung auf das Infektionsschutzgesetzes hat das Gesundheitsministerium Sachsen weitere Allgemeinverfügungen erlassen, wie es auf der Webseite der Landesregierung heißt. Demnach wird der Bevölkerung untersagt, die eigenen vier Wände ohne triftigen Grund zu verlassen. Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen werde, müsse deshalb die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

Ausnahmen für diese Regelungen sind:

  • Hin- und Rückweg zur Arbeit,
  • der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern
  • Wege zum Einkaufen
  • Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit)
  • Arztbesuche und Termine für medizinische Behandlung
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als 5 Personen
  • Versorgung von Haustieren

Verboten sind dagegen Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

In der Öffentlichkeit soll außerdem der physische soziale Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

Die Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 0 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 5. April 2020, 24 Uhr.

Saarland

Auch das Saarland wollte nicht länger auf eine bundeseinheitliche Lösung warten und hat aufgrund der Corona-Pandemie eine Ausgangsbeschränkung erklärt. Man könne nicht länger zusehen, wie manche fahrlässig das Gemeinwohl aufs Spiel setzen, sagte der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU). Ab Samstag 00.00 Uhr dürfe man daher die eigene Wohnung nur noch verlassen, wenn man dafür einen triftigen Grund habe. Gleichzeitig betonte er: „Niemand wird eingesperrt.“

Was erlaubt bleibt:

  • Der Weg zu Arbeit
  • notwendige Einkäufe
  • Arztbesuche
  • Besuche bei Familienmitgliedern
  • Sport an der frischen Luft in Gruppen kleiner als fünf Personen
  • Stille Einkehr in Kirchen mit entsprechendem Abstand zu anderen

Geschlossen werden alle Friseurbetriebe und die Restaurants für Gäste. Ein Abverkauf und die Lieferung von Speisen blieben weiter erlaubt.

Hans sagte, er hätte ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Bundesländern für eine „einheitliche Lösung“ bevorzugt. Das Saarland stehe aber an der Grenze zum ostfranzösischen Corona-Risikogebiet Grand Est „vor einer besonders schwierigen Herausforderung“. Nach wie vor gäbe es „leider nach wie vor zu viele Menschen, die unsere Anordnungen nicht ernst nehmen“. Auch wenige seien „zu viele, die mit Leben und Tod spielen“. Deswegen müsse man jetzt konsequent alle schützen: „Wir können nicht länger warten, bis sich die Verläufe noch dramatischer entwickeln. Und wir können nicht hoffen, dass die Appelle, die wir an die Menschen richten, irgendwann einmal fruchten. Und wir können auch nicht länger zusehen, wie manche fahrlässig das Gemeinwohl aufs Spiel setzen.“

Das Saarland werde die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung kontrollieren, sagte Hans. Jeder, der sich außerhalb der eigenen vier Wände bewege, müsse nun glaubhaft belegen können, dass er für sich eine Ausnahme in Anspruch nehme.
(dpa/lrs/KP)

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