Abschlagszahlungen für Dezemberhilfe gestartet
Die Auszahlung der Abschläge für die Dezemberhilfe ist am 5. Januar angelaufen. Entsprechend der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November können auch für Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Wer kann die Dezemberhilfe erhalten?
Antragsberechtigt sind Unternehmen die folgende Kriterien erfüllen:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 oder vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen: Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
- Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der vorgenannten Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 bzw. vom 2. Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November und Dezember 2020 erleiden.
Die Höhe der Dezemberhilfe
Gezahlt werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Dezember 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 bzw. nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum werden jedoch angerechnet. Die ausgezahlte Höhe ist daher abhängig von der zeitgleichen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, anderer Corona-Hilfen wie Überbrückungshilfe für denselben Zeitraum sowie dem Vorliegen der beihilferechtlichen Voraussetzungen.
Für Gaststätten gibt es zudem eine Sonderregelung, wenn Speisen im Außerhausverkauf anbieten: Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im Dezember 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie hat keine anderen Corona-Hilfen oder Kurzarbeitergeld für diesen Zeitraum erhalten und bekommt daher 6.000 Euro Dezemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im Dezember 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Die Antragsstellung
Die Antragstellung für die Dezemberhilfe ist seit 22.12. für Soloselbständige beziehungsweise 23.12. für sogenannte prüfende Dritte (u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) möglich. Der Antrag kann über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Der Abschlag von bis zu 50.000 Euro (bzw. maximal 50 Prozent) wird automatisch gewährt.
Soloselbständige können den Antrag bis zu einer Förderhöhe von 5.000 Euro selbst stellen, sofern sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten gestellt haben. Sie erhalten einen Abschlag in voller Höhe. Für den Direktantrag ist eine ELSTER-Zertifizierung erforderlich. Die Verwaltung der November- und Dezemberhilfe erfolgt über die Länder. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder.
(BMWi/NZ)