2G für Schleswig-Holsteins Gastronomie
In der Gastronomie sowie den Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen in Schleswig-Holstein gilt ab 22. November die 2G-Regel. Kinder bis einschließlich sieben Jahren und minderjährige Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden sind ausgenommen. Bei Veranstaltungen in Außenbereichen (z.B. Weihnachtsmärkte) ist durch den Veranstalter in Abstimmung mit den Kommunen vor Ort ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Risikobewertung vorzunehmen. Gibt es ein erhöhtes Risiko (Gedränge, kein Mund-Nasen-Schutz, etc.) empfiehlt das Land die Umsetzung einer 2G-Regelung. Für die Teilnahme an beruflichen Veranstaltungen gilt künftig die 3G-Regel. Auch in den Beherbergungsbetrieben wird zwischen beruflich-bedingten und privaten Aufenthalten unterschieden: Für erstes gilt weiterhin die 3G-Regel, für alle anderen Reisen 2G.
Keine großen wirtschaftlichen Folgen erwartet
Der Dehoga Schleswig-Holstein hat wenig überrascht auf die Ankündigung reagiert. Man habe die 3G-Regelung präferiert, sagte Hauptgeschäftsführer Stefan Scholtis. „Unsere Aufgabe ist es ja, Gäste zu empfangen und nicht abzuweisen.“ In den vergangenen Wochen hätten die Betriebe ganz überwiegend festgestellt, dass ihre Gäste in sehr hohem Maße geimpft seien. Daher seien keine großen wirtschaftlichen Folgen der neuen Regelung zu erwarten. „Vor diesem Hintergrund können wir eben auch mit einer 2G-Regelung leben, warten natürlich sehnsüchtig auf den Tag, an dem das wieder aufgehoben wird.“
(dpa/NZ)