Gerichtsurteil

Spezi-Streit: Paulaner darf Getränk weiter so nennen

Spezi
Die Münchner dürfen ihr „Paulaner Spezi“ weiter unter diesem Namen vertreiben, entschied die Kammer im Konflikt mit der Augsburger Brauerei Riegele. (Foto: © picture alliance/dpa | Peter Kneffel)
„Spezi“ ist eine beliebte Mischung aus Orangenlimonade und Cola. In Bayern haben zwei Brauereien um diesen Begriff gestritten. Jetzt hat ein Gericht entschieden. In München herrscht daraufhin große Erleichterung.
Mittwoch, 12.10.2022, 15:08 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Der Begriff „Spezi“ hat sich seit vielen Jahren für jede Form des bräunlichen Mischgetränks durchgesetzt. Dabei gibt es in Bayern zwei Brauereien, die ihre prickelnde Brause explizit unter dem Namen „Spezi“ vertreiben. Jahrzehntelang ging diese Koexistenz gut, doch nun musste ein Gericht entscheiden: Darf auch die große Paulaner-Brauerei aus München ihr Produkt „Spezi“ nennen oder steht das nur der kleinen Brauerei Riegele aus Augsburg zu?

Die Münchner dürfen, entschied das Landgericht München I am 11. Oktober 2022. Eine Vereinbarung aus dem Jahre 1974 sei weiter wirksam und bestehe fort. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Bei dem Konflikt geht es um viel Geld: Der Streitwert in dem Zivilprozess lag bei rund zehn Millionen Euro.

Vereinbarungen seien ordentlich nicht kündbar

Hintergrund ist, dass die Augsburger sich nach eigenen Angaben schon Mitte der 1950er Jahre das Warenzeichen „Spezi“ eintragen ließen. In den 70ern schlossen die beiden Unternehmen dann besagte Vereinbarung miteinander. Doch inzwischen bezweifelt Riegele, dass die heutige Paulaner-Gruppe mit Blick auf den Vertrag Rechtsnachfolgerin ist, und erklärte zudem die Kündigung der Vereinbarung. Stattdessen wollten die Schwaben eine neue Lizenzvereinbarung abschließen. Dagegen wandten sich die Münchner mit einer Feststellungsklage und bekamen nun Recht.

Nach Überzeugung des Gerichts ist die Vereinbarung nicht als Lizenzvertrag, sondern als Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung auszulegen. Mit ihr sei eine endgültige Beilegung bestehender Streitigkeiten zwischen den Parteien beabsichtigt gewesen, und im Vertrauen darauf habe Paulaner erheblich in die Marke investiert.

Solche Vereinbarungen seien ordentlich nicht kündbar, und für eine außerordentliche Kündigung habe Paulaner keinen Anlass gegeben, erläuterte die auf Marken- und Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer.

„Wir freuen uns sehr, dass das Gericht unserer Argumentation gefolgt ist“, kommentierte Paulaner-Sprecherin Birgit Zacher die Entscheidung. „Jedes hat seinen Geschmack, jedes seine Fans, und jetzt hat jedes seinen Platz.“

(dpa/SAKL)

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