Betriebsprüfung

Zollkontrollen im Gastgewerbe: Kein Grund zur Sorge

Zollkontrolle
Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen auf Basis des risikoorientierten Prüfungsansatzes durch. (Foto: © Zollverwaltung)
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) hat vor Kurzem wieder bundesweit Hotels und Restaurants geprüft. Für viele Betriebe klingt das zunächst beunruhigend – tatsächlich profitieren jedoch alle, die gesetzeskonform arbeiten. Die Kontrollen sorgen für faire Wettbewerbsbedingungen – und mit ein paar einfachen Vorbereitungen ist ein Besuch der FKS meist schnell erledigt.
Montag, 13.10.2025, 16:07 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Am 19. September 2025 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) im gesamten Bundesgebiet verdachtsunabhängige Prüfungen im Hotel- und Gaststättengewerbe durchgeführt. Über 2.600 Zöllner nahmen an den Kontrollen teil. 

Auf den ersten Blick wirkt das für Gastronomen einschüchternd – doch für die allermeisten Betriebe ist es das nicht. Im Gegenteil: Wer seine Pflichten erfüllt, profitiert von den Kontrollen.

Überprüfungen sorgen für Fairness

Die Branche steht immer wieder im Fokus der Behörden, weil sie zu den größten Arbeitgebern zählt und besonders personalintensiv ist. Für alle Unternehmen, die ordnungsgemäß melden und den Mindestlohn zahlen, gibt es jedoch keinen Grund zur Sorge. Die FKS-Kontrollen sorgen vielmehr dafür, dass schwarze Schafe keine unfairen Vorteile haben und ehrliche Betriebe nicht durch Dumpinglöhne oder illegale Beschäftigung benachteiligt werden.

Ziel der Überprüfungen sind nämlich insbesondere die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns und der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sowie die Aufdeckung von unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen und illegaler Beschäftigung. Die Einsatzkräfte der FKS überprüften daher auch diesmal, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet haben, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob Ausländer über die für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bzw. Aufenthaltstitel verfügen und ob die Mindestlöhne eingehalten werden. Die Maßnahmen erfolgten dabei durch Personenbefragungen und Prüfungen der Geschäftsunterlagen.

Die Einhaltung aller Vorschriften stärkt dabei nicht nur die Fairness in der Branche, sondern auch das Vertrauen der Mitarbeiter. Gäste wiederum honorieren, wenn Hotels und Restaurants Verantwortung übernehmen und saubere Strukturen leben.

Hinweise zum Mindestlohn

Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zählt zu den größten und beschäftigungsstärksten Branchen und unterliegt den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine Mindestlohn 12,82 Euro je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn jedoch um +8,4 Prozent auf 13,90 Euro. Hierauf hat jeder Arbeitnehmer Anspruch. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die diesen Anspruch unterschreiten, sind unwirksam und werden bei Aufdeckung geahndet.

Wie laufen die Kontrollen ab?

Prüfungen des Zolls durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen in der Regel unangemeldet. Dabei kommt es vor, dass der Zoll systematisch über mehrere Tage hinweg eine bestimmte Region kontrolliert. Bei diesen turnusmäßigen Kontrollen – die nicht aufgrund eines Verdachtsmomentes oder einer Anzeige stattfinden – treten die Betriebsprüfer in der Regel zunächst in Zivil als normale Gäste auf und geben sich erst nach einiger Zeit als Betriebsprüfer zu erkennen. Liegen eine Anzeige oder konkrete Hinweise auf Schwarzarbeit oder Unterschreitung des Mindestlohns vor, kann es auch vorkommen, dass die Zöllner in größerer Anzahl, uniformiert oder sogar bewaffnet auftauchen.

In beiden Fällen müssen alle im Betrieb gegenwärtig anwesenden Beschäftigten ihren Personalausweis vorlegen und es erfolgt ein Abgleich der Personalien mit der Liste der per Sofortmeldung theoretisch vorhandenen Beschäftigten.

Stellen die Prüfer Abweichungen oder Unklarheiten fest, gilt dies bereits als illegale Beschäftigung. In solchen Fällen droht nahezu immer ein Bußgeld, dessen Höhe sich nach den jeweiligen Umständen bemisst. Im Normalfall ist mit einem Verwarngeld von höchstens 500 Euro zu rechnen. 

Vorbereitung auf die Betriebsprüfung

Damit die Kontrollen reibungslos ablaufen können, sollten alle relevanten Dokumente stets griffbereit sein. Dafür empfiehlt es sich, einen entsprechenden Ordner anzulegen, der stets im Betrieb bleibt und auf den jederzeit zugegriffen werden kann. Dieser Ordner sollte folgende Dokumente sicher aufbewahren:

  • Kopien der Sofortmeldungen aller Beschäftigten,
  • Kopien der Personalausweise aller Beschäftigten,
  • Kopien der Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnisse bei Nicht-EU-Personen,
  • Kopien der unterzeichneten Belehrungen zur Mitführungspflicht aller Beschäftigten,
  • Kopien der Arbeitszeitabrechnungen des letzten abgerechneten Monats,
  • Entgeltabrechnungen (nur letzter Monat).

Bei dem Ordner sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser sich unter Verschluss befindet, sodass die genannten Dokumente nicht von Unbefugten eingesehen werden können. Die Kopien stellen zwar keinen Ersatz für die Originaldokumente dar, beschleunigen aber die polizeiliche Rückfrage, die in diesen Fällen immer vorgenommen wird. 

Gibt es keine besonderen Auffälligkeiten und sind alle Unterlagen griffbereit, kann die Betriebsprüfung bereits nach rund 15 Minuten beendet sein.

Unterlagen, die dem Zoll vorgelegt werden müssen

Von Arbeitnehmern und Selbstständigen:

  •  Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • bei Ausländern: Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel,
    Duldung, Aufenthaltsgestattung 

Von Arbeitgebern:

Der Zoll ist befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierzu gehören z. B.:

  •  Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und
    Ausland
  • Lohnabrechnungen
  • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen (Quittungen, Lohnzettel)
  • Arbeitsverträge bzw. Dokumente, die dem Arbeitsvertrag nach den Regelungen des Heimatlandes entsprechen
  • Arbeitszeitnachweise (z. B. Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten etc.)
  • Nachweise über steuerfreie Zuschläge
  • Konten, Buchungsbelege
  • ggf. Verträge mit Subunternehmen

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er seinen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz stets mitführen und auf Verlangen vorzeigen muss. Dieser Hinweis muss für die gesamte Dauer der Beschäftigung im Betrieb aufbewahrt und den Behörden bei Bedarf vorgelegt werden.

Ergänzende Unterlagen, die die Prüfung beschleunigen:

Arbeitnehmer:

  • Arbeitsgenehmigung EU
  • Nebeneinkommensbescheinigung
  • Entsendebescheinigung E 101

Arbeitgeber:

  • Personallisten
  • Dienstpläne

Fazit: Keine Angst vor der Betriebsprüfung!

Schwierigkeiten bei Betriebsprüfungen in der Gastronomie entstehen meist dann, wenn unklar ist, welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Gerade im Hinblick auf Zollkontrollen ist es deshalb wichtig, die Regelungen des Mindestlohngesetzes, des Arbeitszeitgesetzes sowie die Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten genau zu kennen.

Die groß angelegten Zollkontrollen mögen auf den ersten Blick einschüchternd wirken, sind aber ein wichtiges Instrument, um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Wer in seinem Betrieb aber rechtssicher arbeitet und die Vorgaben konsequent umsetzt, muss in der Regel nichts befürchten – im Gegenteil: Er kann den Besuch des FKS sogar als Bestätigung dafür sehen, dass er in seinem Betrieb alles richtig macht.

(Dehoga/Hauptzollamt Karlsruhe/Gastromatic/SAKL)

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