Wie greift der Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen Corona?
Arne Podewils, Fachanwalt für Versicherungsrecht, gibt die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen, die den Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen durch Corona betreffen. Hier die Kurzfassung seiner Ausführungen:
Welche Versicherung zahlt meine Einbußen und Kosten bei Betriebsschließungen wegen Corona?
Grundsätzlich sichert eine Betriebsschließungsversicherung den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab. Diese bzw. die Praxisausfallversicherung greifen dann, wenn eine zusätzliche Deckungserweiterung nicht nur für Sachschäden, sondern auch für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz mit inbegriffen ist. Eine Ertragsausfallversicherung deckt keine Ausfälle wegen Corona ab.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Versicherungsfall vorliegen?
Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss. Wer vor der offiziellen Schließung geschlossen hat, steht u.U. für diesen Zeitraum ohne Schadensdeckung da.
Welche Behörde muss die Schließung anordnen?
Aus unserer Sicht wird sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen, etwa der Landesregierung, ausreichen. Denn entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, und der erkennt keinen Unterschid zwischen einer von Seiten der Behörden allgemeinen und einer konkret angeordneten Betriebsschließung.
Hat es Auswirkung auf den Versicherungsschutz, welche Behörde die Schließung anordnet?
Bundesweit wurden auf Länderebene seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen die Zuständigkeiten organisiert wurden. Das hat auf den Versicherungsschutz in der Regel keine Auswirkung. In sehr vielen Fällen sollten aus unserer Sicht daher allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen.
Die Versicherung zahlt nicht, weil in den Bedingungen Covid-19 nicht aufgelistet ist.
Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf die Regeln zu meldepflichtigen Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen. Diese bieten nach unserer Rechtsauffassung Versicherungsschutz, da Covid-19 seit Februar 2020 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist. Es gibt aber auch Bedingungen, die nur die in §§ 6 und 7 InfSG namentlich genannten Krankheiten erfassen.
Muss ich die Versicherung informieren, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne ist?
Ja, geben Sie der Betriebsschließungsversicherung unbedingt Bescheid. Zum einen, weil die Meldung zu Ihren Vertragsobliegenheiten zählen könnte und zum anderen, weil in den meisten Fällen die weiter zu leistenden Lohnkosten durch die Versicherung abgesichert sind.
Welche Anzeigepflichten muss ich beachten?
Prüfen Sie selbst Ihren Vertrag genau. Meistens gibt es mehrere Anzeigepflichten, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wichtig ist: Der Versicherungsfall, also die Schließung, muss sofort der Versicherung gemeldet werden.
Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung auch teilweise Schließung oder Kurzarbeit?
Das kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Mitunter sind auch die Kosten der Schließung einer Betriebsstätte versichert. Hier kommt es auf die konkreten Bedingungen ab.
Wie viel und was zahlt die Betriebsschließungsversicherung?
Auch hier kommt es wieder darauf an, was zwischen Ihnen und der Versicherung vereinbart wurde. Muss der ganze Betrieb schließen, werden in den meisten Fällen pauschalisierte oder konkret anhand des Jahresgewinns heruntergerechnete Tagessätze für den vereinbarten Zeitraum (30 bis 60 Tage) gezahlt. Zudem werden in den meisten Fällen die Lohnkosten übernommen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit behördlichem Tätigkeitsverbot versehen sind.
Wenn Entschädigungsansprüche nach dem InfSG gegen den Staat bestehen, was zahlt dann die Versicherung?
Wenn Sie durch eine angeordnete Schließung nach dem InfSG Anspruch auf Entschädigung durch die Behörden haben, wird keine Versicherungsleistung erbracht. Ob Sie einen Entschädigungsanspruch haben oder nicht – das wird sich vielerorts noch zeigen, wenn die Hilfspakete und Soforthilfen des Bundes und der Länder fertig geschnürt sind. Nicht selten sind Sie bei einem Entschädigungsanspruch berechtigt, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen zu verlangen.
Was tun, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt oder gar nicht reagiert?
Es empfiehlt sich, von Anfang an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht die Vereinbarungen prüfen zu lassen und alle Ansprüche über diesen Weg anzumelden. Nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.
In meinen Bedingungen wird die Schließung wegen einer Pandemie nicht erwähnt
Sollten die konkreten Bedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, lohnt es sich zu prüfen, ob eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler besteht. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen. (anwalt.de)
Die vollständigen Ausführungen finden sich hier