Arbeitsrecht

Wann dürfen Chefs betriebsbedingt kündigen?

Weiterbildung, junge Frau macht sich Notizen
Gibt es in einer anderen Abteilung eine freie Stelle, die Betroffene nach einer Weiterbildung antreten könnten, müssen Chefs ihnen dies vor einer betriebsbedingten Kündigung anbieten. (Foto: © Kzenon/stock.adobe.com)
Viele Beschäftigte glauben, dass Arbeitgeber nur betriebsbedingt kündigen dürfen, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht. Doch das ist falsch. 
Mittwoch, 17.09.2025, 08:00 Uhr, Autor: Sarah Hoffmann

„Ein Umsatz- oder Gewinnrückgang ist keine Voraussetzung und auch kein gerichtsfester Grund für eine betriebsbedingte Kündigung“, stellt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Zahlen können sich wieder erholen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten sparen Firmen jedoch oft beim Personal.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig?

„Damit betriebsbedingte Kündigungen zulässig sind, müssen Arbeitgeber aber den Entschluss fassen, dass bestimmte Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen und den Betrieb entsprechend umorganisieren“, erklärt Görzel.

Selbst florierende Unternehmen können betriebsbedingt Stellen abbauen – etwa wenn die Geschäftsleitung entscheidet, eine Produktlinie oder den Vertrieb im Ausland einzustellen oder Services wie die Buchhaltung auszulagern. Auch Umstrukturierungen und das Zusammenlegen von Abteilungen können einen Personalabbau bedingen. Wird ein Standort geschlossen oder Betriebszweig verkauft, sind betriebsbedingte Kündigungen üblich.

Voraussetzungen

Allerdings müssen die Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, bereits beschlossen oder umgesetzt sein. Darüber hinaus sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, vorab sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Entlassung vermeiden lässt – etwa wenn Mitarbeiter auf einen anderen, vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb des Betriebs wechseln.

Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, könnte auch dort eine Weiterbeschäftigung möglich sein – gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen. Gibt es in einer anderen Abteilung eine freie Stelle, die Betroffene nach einer Umschulung oder Weiterbildung antreten könnten, müssen Chefs ihnen dies anbieten.

Fallen durch eine Umstrukturierung mehrere Jobs weg, sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen. Grundsätzlich gilt: Auch für betriebsbedingte Kündigungen gelten die regulären Kündigungsfristen aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Fehlt ein entsprechender Passus, greifen die gesetzlichen Fristen.

Was bedeutet das für die Gastronomie und Hotellerie?

Für die Gastronomie und Hotellerie bedeutet dies, dass Veränderungen in der Organisation nicht automatisch Arbeitsplatzverlust bedeuten müssen. Wenn ein Betrieb beispielsweise Servicebereiche neu strukturiert oder Prozesse digitalisiert, eröffnen sich für Mitarbeiter oft auch neue Möglichkeiten: Sei es durch eine Umschulung, die Übernahme anderer Aufgaben oder einen Wechsel in eine Schwesterabteilung innerhalb einer Hotel- oder Restaurantkette.

Gerade in dieser Branche werden motivierte und flexible Fachkräfte kontinuierlich gesucht – sei es im Gästeservice, in der Küche oder im Veranstaltungsmanagement. Wer offen für Weiterbildung und neue Tätigkeitsfelder ist, kann aus betrieblichen Veränderungen sogar persönliche Entwicklungschancen ziehen.

(lifePR/Biallo & Team GmbH/SAHO)

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