Datenschutz

Offene Gästelisten in Restaurants verboten

Kellner notiert etwas auf einen Block
Gästelisten in Kneipen und Restaurants müssen die Voraussetzungen des Datenschutzes erfüllen. (Foto: ©whyframeshot/stock.adobe.com)
Die Datenschutzbeauftrage von Bremen informiert über das korrekte Führen von Gästelisten in Kneipen und Restaurants – und welche Pflichten damit für Gastronomen verbunden sind.
Mittwoch, 03.06.2020, 10:22 Uhr, Autor: Kristina Presser

Bremens Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, hat mit Blick auf die Corona-Auflagen für Kneipen und Restaurants vor offenen Gästelisten gewarnt. Solche Listen, die Gastwirte ausliegen lassen oder in den Gaststätten herumgehen ließen, seien nicht rechtmäßig, da mit ihrer Hilfe nicht nur das Gesundheitsamt, sondern auch andere Gäste Namen, Emailadresse oder Telefonnummer und Verweildauer von Mitgästen erkennen können. Schlimmstenfalls könnten die Listen sogar abfotografiert werden. Stattdessen müssten die Daten für jeden erwachsenen Gast einzeln, auf einem eigenen Formular erfasst werden. Dies verhindere Stalking im Netz oder per Telefon. Sommer reagiert damit auf „zahlreiche berechtigte Beschwerden“, die in den vergangenen Tagen bei ihr eingegangen seien.

Zum weiteren Verfahren mit den aufgenommenen Gäste-Daten erklärt Sommer: Nach § 9a Absatz 2 Nr. 6 der 5. Corona-Verordnung müssen Gastwirtinnen und Gastwirte von allen Gästen, die sie drinnen bewirten, Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räume und Name und Telefonnummer oder Name und E-Mail-Adresse dokumentieren. Diese Informationen müssen sie drei Wochen aufbewahren und danach löschen.

Für Papierformulare bedeutet das das Schreddern oder Vernichten in ähnlicher Weise. Die Gastwirte dürfen diese Informationen ausschließlich an das Gesundheitsamt weitergeben, da der Zweck der Dokumentation die Infektionskettenverfolgung ist.

Des Weiteren müssen Gastwirte ihren Gästen außerdem genau erklären, was mit ihren Daten passiert.
(Datenschutz Bremen/dpa/lni/KP)

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